Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Februar/März/April 2020
7. April 2020

Das Hessisches Finanzministerium hat die Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen die im April und Mai 2020 abzugeben wären (also bei Dauerfristverlängerung die Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und März; ohne Dauerfristverlängerung die Umsatzsteuervoranmeldungen für März und April) um zwei Monate verlängert. Das gilt aber nur, wenn das Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist.

Säumniszuschläge fallen nicht an, weil auch die Fälligkeit der zahlung sich durch den Antrag verschiebt.

Die muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Auch hier gilt: Es ist zu begründen, warum das Unternnehmen von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann für beide Voranmeldungszeiträume gleichzeitig gestellt werden. Für eine zügige Bearbeitung empfiehlt es sich, den Antrag per Elster-Nachricht einzureichen oder ihn per E-Mail zu stellen.

Achtung: Eine Bestätigung durch das Finanzamt erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht. Der Antrag gilt ab Eingang beim Finanzamt. Ist der Antrag allerdings unbegründet, wird eine Ablehnung durch das Finanzamt vermutlich schriftlich erfolgen.