Corona-Soforthilfe in Hessen
27. März 2020

Die Corona-Soforthilfe ist eineeinmaliger Zuschuss (aus Bundes- und Landesmitteln) für Hessische Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020.

Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen sowie Angehörige freier Berufe, Künstler (nach dem KünstlerSVG versichert) und Sozialunternehmen (gGmbHs). Die Höhe des Zuschusses beträgt:

Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt in Vollzeitäquivalente umgerechnet:

Im Antrag ist zu begründen und eidesstattlich zu versichern, dass die wirtschaftliche Schieflage erst durch die Corona-Pandemie entstanden ist. Das Unternehmen darf sich nciht schon am 31. Dezember 2019 in der Krise befunden haben. Das wird daran festgemacht, ob das Unternehmen die Hälfte seiner Eigenmittel (z. B. Stamm- oder Kommanditkapital) durch Verluste bis zum 31. Dezember 2019 bereits aufgebraucht hatte. Maßgeblich sind Tz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.

Eine Überprüfung der Angaben wird sich die Behörde vorbehalten.

Versicherungsleistungen (Betriebsausfall/Betriebsunterbrechung) sowie Entschädigungen nach dem infektionsschutzgesetz wegen Betriebsschließungen werden auf den Zuschuss angerechnet.

Zuständig ist hessenweit das RP Kassel. Anträge können nur online ab dem 30.03.2020 gestellt werden. Zum Antrag (externer Link).