Das Unternehmertestament
14. November 2018

„Es ist ein fröhlich Ding um aller Menschen Sterben: Es freuen sich darauf die gerne-reichen Erben. Die Priester freuen sich, das Opfer zu genießen. Die Würmer freuen sich an einem guten Bissen. Die Engel freuen sich, die Seelen heimzuführen. Der Teufel freut sich, im Fall sie ihm gebühren.“ (Friedrich Freiherr von Logau)

Mit diesem etwas humorvollen Blick auf den Tod, kann man sich dem schwierigen Thema „Testament“ vielleicht etwas lockerer nähern. Viele Punkte wollen gerade für Unternehmer im Rahmen einer verantwortungsvollen Nachfolgeplanung bedacht sein. Hierzu empfiehlt sich der Beitrag zur generationenübergreifenden Familienstrategie. In diesem Beitrag soll nun das Testament als Kern der rechtlichen Gestaltung für den Todesfall näher unter die Lupe genommen werden. Damit die Erben tatsächlich – bei aller Trauer wegen des Todes eines lieben Menschen – dankbar sein können, dass sie geordnete Verhältnisse vorfinden.

A. Was es in den Blick zu nehmen gilt

Mit Ihrem Testament regeln Sie die Verteilung Ihres Vermögens im Erbfall. Nicht mehr. Nicht weniger. Alles weitere leiten Sie idealerweise im Vorfeld in die Wege. Die klassischen Themen im Bereich des neudeutsch auch „Estate Planning“ genannten Vorgangs der Nachfolgeplanung sind:

1. Gerechte Vermögensverteilung

Beinahe jeder Unternehmer wünscht sich eine gerechte Vermögensverteilung. Darunter wird meist verstanden: „Mein Ehegatte soll versorgt sein. Meine Kinder sollen alle einen gleichen Teil von meinem/unserem (Ehegatten-)Vermögen bekommen.“ Dieser Gedanke ist auch in der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich enthalten: Danach erhält der Ehegatte grundsätzlich die Hälfte des Vermögens und teilen die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen unter sich auf.

Die Realität sieht anders aus. Vermögen ist oft in sehr unterschiedlich wertvollen oder nur kaum bewertbaren Vermögensgegenständen gebunden, die zudem vielleicht nicht teilbar sind. Oder es müssen die individuellen familiären Verhältnisse berücksichtigt werden: So kann in einem Fall vielleicht ein Kind selbst leider keine Nachkommen haben. In einem ganz anders gelagerten Fall leben die Kinder vielleicht im Unfrieden. In Familiengesellschaften mit mehreren Stämmen könnten auch vertragliche Absprachen besondere Regelungen erfordern, z. B. „Thronfolgerregelungen“ im Gesellschaftsvertrag oder auch „qualifizierte Nachfolgeklauseln“. Oder das Vermögen ist zwischen Ehegatten sehr unterschiedlich verteilt, wobei ein Kind das Vermögen des einen und das andere Kind das Vermögen des anderen Ehegatten erben soll. Oft stellt sich bei Unternehmern mit entsprechendem Vermögen deshalb schnell heraus, dass eine „gerechte Lösung“ nicht einfach oder vielleicht auch gar nicht umsetzbar ist.

Ob all das bereits zu Lebzeiten mit den potentiellen Erben besprochen wird, bedarf einer sorgsamen Einschätzung. In der sich wandelnden Gesellschaft begrüßt die Mehrheit der Menschen nach unserer Erfahrung allerdings Transparenz – auch in schwierigen Themen.

2. Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen

Ist keine „gerechte Verteilung“ im obigen Sinne möglich, können Rechte nahestehender Personen entstehen, die sie gegen diejenigen durchsetzen können, die „zuviel“ erhalten. Diese nahestehenden Personen (Ehegatten, Kinder und – wenn keine Kinder vorhanden sind – Eltern) haben sog. Pflichtteilsansprüche. Hierbei handelt es sich um den grundsätzlich unentziehbaren Anteil am Erbe. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nächste Verwandte werden so vor einer vollständigen Enterbung geschützt. Um eine allzu leichte Umgehung zu vermeiden, sieht das Gesetz aber auch Ansprüche für die Fälle vor, dass entweder ein Pflichtteilsberechtigter zwar Erbe wird, aber weniger als seinen Pflichtteil erhält oder dass der Erblasser das Vermögen „kurz“ vor seinem Tod übertragen hat. Im ersten Fall erhält der Erbe den Zusatzpflichtteil, also eine Auffüllung seines Erbanspruchs bis zur Höhe des Pflichtteils. Im zweiten Fall schafft das Gesetz eine Hürde, indem alle Schenkungen der letzten 10 Jahre in die Pflichtteilsermittlung (je nach Länge des Zurückliegens zeitanteilig) einbezogen werden.

Das Fatale an den Pflichtteilsansprüchen ist: Es handelt sich um Geldansprüche. Immerhin entstehen sie nicht automatisch, sondern müssen geltend gemacht werden. Wer den Pflichtteilsanspruch erfüllen muss, ist in der Finanzierungslast. Kann das Vermögen nicht so verteilt werden, dass Pflichtteilsansprüche vermieden werden, stellt sich entweder die Frage nach einem Pflichtteilsverzicht oder die Frage nach der Verteilung des Vermögens, sodass der potentiell Verpflichtete ausreichend Kapitalvermögen erhält, um solche Ansprüche zu erfüllen.

3. Erbschaftsteuer

Kapitalvermögen wird von den Erben auch zur Begleichung der Erbschaftsteuer – so sie nicht durch geschickte Verteilung (weitgehend) vermieden werden kann – benötigt. Vor allem das Unternehmen sollte deshalb immer wieder erbschaftsteuerlich in den Blick genommen werden; gerade bei größeren Familienunternehmen mit Konzernstrukturen ist das aufwendig und zieht entsprechende Kosten nach sich. Dennoch sind die Erkenntnisse fast immer erhellend, weil gerade im Unternehmensbereich die Erbschaftsbesteuerung mit ihren zahlreichen Wechselwirkungen innerhalb der Bewertungen sowie zwischen Bewertungen und Steuerbefreiungen derart komplex geworden ist, dass sich pauschale Empfehlungen kaum noch treffen lassen. So ergeben sich für die Zusammensetzung des Unternehmensvermögens häufig individuelle Gestaltungsempfehlungen.

4. Sonstige Steuern

Daneben ist gerade im Bereich von Personengesellschaften und Einzelunternehmen die Einkommensbesteuerung – die sich ja auf Ebene der Gesellschafter abspielt – im Erbfall eine Herausforderung. Fallen steuerlich zusammengehörige Teile (ungewollt) auseinander (z. B. bei Entnahme von sog. Sonderbetriebsvermögen oder bei Wegfall einer Betriebsaufspaltung) oder werden sie (ungewollt) zusammengeführt, kann das zu unerwünschten steuerlichen Effekten führen. Mögliche Folge: Steuerzahlung ohne Liquiditätszufluss.

B. Planvolles Vorgehen

Um alle obenstehenden Belange angemessen zu berücksichtigen, bedarf es deshalb einer kompetent aufbereiteten Vermögensaufstellung im Vorfeld der eigentlichen Gestaltung eines Unternehmertestaments. Die Folgewirkungen einer solchen Gestaltung können sonst nicht abgeschätzt werden. Im Rahmen dieser Aufstellung wird das Vermögen aber nicht nur aufgelistet, sondern auch den potentiellen Erben zugeordnet sowie Steuerbelastungen, Pflichtteile und vieles mehr ermittelt. Das bedeutet aber nicht, dass hieraus zwangsläufig ein seitenlanges und unübersichtliches Testament folgt; hier gilt es zu kategorisieren und eine gute Erbquote zu finden, die für die meisten Vermögensbestandteile – die nicht einzeln verteilt werden müssen – greift.

In diesem planvollen Vorgehen spielen alle Disziplinen ineinander: Recht, Steuern, Betriebswirtschaft, Unternehmens- und Immobilienbewertung. Nur unter Berücksichtigung aller Disziplinen können unerwünschte Folgewirkungen vermieden und kann der beste Ausgleich aller Interessen gefunden werden.

C. Umsetzung

Sind die vorstehenden Belange zu einem guten Ausgleich gebracht, muss dieser in einem Schriftstück münden. Ob eine notarielle Beurkundung sinnvoll oder gar von ihr abzuraten ist, ob dem Testament ein Erbvertrag vorzuziehen ist oder ob mit Erbquoten, Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen gearbeitet wird, sind letztlich Fragen, die nicht im Vordergrund stehen, sondern sich an der gefundenen Lösung zu orientieren haben. Für den gestaltenden Berater ist deshalb eine umfassende Kenntnis des Erb-, Steuer- und Gesellschaftsrechts von unabdingbarer Bedeutung.

Ihr

Oliver Stehmann