Erbschaftsteuerreform – 2. Versuch
6. Oktober 2016

Der Bundestag hatte bereits im Juni einen Vorschlag zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer verabschiedet. Der Bundesrat hat nicht zugestimmt, sondern das Gesetz in den Vermittlungsausschuss gebracht. Dort haben sich Bund und Länder am 22. September einen Vorschlag erarbeitet. Seit dem 14. Oktober besteht nun endlich wieder Rechtssicherheit, weil nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem Vermittlungsergebnis zugestimmt hat.

 Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2014 die Erbschaftsteuer – wie schon in 2006 – für teilweise verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber die Neuregelung aufgetragen. Im Fokus standen die Begünstigungen für Betriebsvermögen. Diese waren aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts zu weit gefasst und boten sogar Missbrauchsmöglichkeiten. Zu weitgehend sind die Befreiungen vor allem, weil sie nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten gelten. Dies erfasse jedoch 90 % der deutschen Betriebe nicht. Dabei war gerade die Sicherung von Arbeitsplätzen über die Kontrolle der Lohnsummen ein Argument für die Einführung der erheblichen Abschläge auf Betriebsvermögen. Zudem werden nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Großvermögen zu weitgehend verschont. Auch könnten in komplexeren Strukturen sog. Kaskadeneffekte – also die Verschiebung nicht begünstigten Vermögens zwischen Gesellschaften zur Ausnutzung von Befreiungen – genutzt werden.

Die im Juni verabschiedete Neuregelung sah für die Betriebsvermögensbegünstigung zwar zahlreiche Verschärfungen vor; doch sie gingen dem Bundesrat nicht weit genug. Die neuerlichen Änderungen sind aber moderat. Ein Gesamtüberblick.

Allgemeines

Auch künftig kann zwischen einer 85prozentigen Regelverschonung und einer 100prozentigen Vollverschonung für Betriebsvermögen gewählt werden. Wie bislang führt die Regelverschonung zu einem fünfjährigen und die Vollverschonung zu einem siebenjährigen Beobachtungszeitraum für Lohnsummen, Verkaufsbeschränkung und Entnahmebegrenzung.

Unternehmensbewertung

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht ein vereinfachtes Verfahren zur Unternehmensbewertung. In diesem Verfahren werden die voraussichtlichen, künftigen Erträge mit einem anhand der aktuellen Kapitalmarktzinssätze ermittelten Faktor multipliziert. Mathematisch steigt der Unternehmenswert mit fallendem Zinssatz. Die anhaltende Niedrigzinsphase hat zu einer deutlichen Überbewertung der Unternehmen geführt. Der Faktor hat sich von rd. 12,33 im Jahr 2009 zum aktuellen Wert von 17,86 entwickelt. Entlastend für Unternehmer: Im Gesetz aus Juni sollte ein Korridor von 10 bis 12,5 fixiert werden.

Das nunmehr erzielte Ergebnis verschärft dies wieder etwas: Der Faktor wird auf nur 13,75 abgesenkt und bleibt dynamisch.

Großvermögen

Großvermögen sind künftig von den großzügigen Abschlägen ausgenommen. Ab 26 Mio. Euro pro Erwerbsvorgang  – wobei die Erwerbe der letzten zehn Jahre zusammengerechnet werden – besteht die Wahl: Zum einen kann der 85prozentige Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt abgeschmolzen werden für jede 750.000 Euro, die der Wert des Erwerbs den Betrag von 26 Mio. Euro übersteigt. Rechnerisch erfolgt also ab einem Erwerb von 89,75 Mio. Euro keine Verschonung mehr.

Alternativ kann der Erwerber eine Vollverschonung wählen, soweit er die auf das Betriebsvermögen anfallende Steuer nicht aus freiem Vermögen tilgen und dies nachweisen kann. Dabei muss die Hälfte des freien Vermögens immer für die Steuertilgung eingesetzt werden. Nur der danach verbleibende Teil der Steuer kann erlassen werden. Freies Vermögen, das in den kommenden 10 Jahren zufließt, ist ebenfalls für die Steuertilgung einzusetzen.

Familiengesellschaften

In Familiengesellschaften bestehen häufig ohnehin enge gesellschaftsvertragliche Bindungen. Diese wirken sich erbschaftsteuerlich günstig aus, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt werden:

Vor der 85prozentigen Verschonung wird ein weiterer Abschlag (max. 30 %) gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag zwei Jahre vor der Übertragung und für die zwanzig folgenden Jahre Entnahmebeschränkungen auf max. 37,5% des Gewinns, Verfügungsbeschränkungen und eine Abfindung für ausscheidende Gesellschafter unter Verkehrswert vorsieht. Diese Beschränkungen sind natürlich auch tatsächlich einzuhalten.

Beschäftigtenzahl

Aufgrund der Lohnsummenklausel müssen die Arbeitslöhne eines Unternehmens in den Jahren nach einer Erbschaft oder Schenkung jährlich 80 % der durchschnittlichen Löhne der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung erreichen.

Bislang waren Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten ausgenommen. Diese Grenze wird nun auf fünf Beschäftigte gesenkt.

Verwaltungsvermögen

Erbschaftsteuerlich wird ererbtes Betriebsvermögen in Produktivvermögen und (nicht produktives) Verwaltungsvermögen unterschieden. Zum Verwaltungsvermögen gehören z. B. Wertpapierdepots oder an Dritte vermietete Immobilien. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dieses Vermögen keine Arbeitsplätze sichert und deshalb nicht begünstigungswürdig ist.

1. Grenze

Bislang wurde das Verwaltungsvermögen voll vom 85prozentigen Verschonungsabschlag erfasst, wenn das Unternehmen zu nicht mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestand. Bei Überschreiten der Quote setzte ein Fallbeileffekt ein: Das gesamte Betriebsvermögen war nicht mehr begünstigt.

Die Neuregelung umfasst hier zwei Bereiche:

Eine starre Grenze existiert aber weiterhin: Für eine 100prozentige Vollverschonung darf das Betriebsvermögen zu nicht mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.

2. Finanzmittel

Finanzmittel (Forderungen, Bankguthaben) können Verwaltungsvermögen sein. In 2013 hatte der Gesetzgeber zur Vermeidung der sog. Cash-GmbH – eine Gesellschaft die weit überwiegend mit Barmitteln ausgestattet ist, um diese steuerfrei in die nächste Generation zu übertragen – den sog. Finanzmitteltest eingeführt. Überstiegen die Finanzmittel nach Abzug aller Verbindlichkeiten 20 % des Unternehmenswerts (sog. Sockelbetrag), waren sie insoweit Verwaltungsvermögen.

Nunmehr soll der Sockelbetrag von 20 % auf 15 % gesenkt werden. Finanzmittel werden folglich schneller zu Verwaltungsvermögen. Dieser Effekt wird durch die übrigen Neuregelungen sogar noch beschleunigt:

Im Vermittlungsausschuss hat man sich darauf geeinigt, den Sockelbetrag von 15 % bei den Finanzmitteln nur zu gewähren, wenn die Gesellschaft sich wirklich gewerblich betätigt; nicht ausreichend ist eine (z. B. durch Rechtsform der Gesellschaft) bloß steuerlich unterstellte Gewerblichkeit. So soll die Cash-GmbH weiter eingedämmt werden.

3. Kaskadeneffekte

In einem Unternehmensverbund wurden bislang alle Unternehmen einzeln bewertet. Auch die Verwaltungsvermögensquote wurde isoliert für jedes Unternehmen ermittelt. Zusammen mit der 50prozentigen Verwaltungsvermögensquote konnte Verwaltungsvermögen zwischen den Unternehmen verschoben werden, damit jedes Unternehmen gerade unterhalb der 50%-Grenze blieb. Im gegenteiligen Fall wurde aber auch eine Beteiligung mit 51 % Verwaltungsvermögen in der Muttergesellschaft zu 100 % als Verwaltungsvermögen betrachtet.

Diese Kaskadeneffekte werden künftig durch eine Verbundvermögensaufstellung für das Verwaltungsvermögen, also eine Art eigene erbschaftsteuerliche Konzernbilanz, beseitigt.

4. Folgeinvestition

Ausnahmsweise begünstigt ist (potentielles) Verwaltungsvermögen, das nach einem vorgefassten Plan des Erblassers innerhalb eines Jahres investiert wird. Der Nachweis der Investitionsabsicht kann z. B. durch einen Investitionsplan erfolgen, den der Erblasser noch mit unterzeichnet hat.

5. Luxusgegenstände

Politisch brisant, aber praktisch von untergeordneter Bedeutung, sind Luxusgegenstände im Betriebsvermögen. Diese wurden nach den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss in den Katalog des Verwaltungsvermögens aufgenommen, sollen also erbschaftsteuerlich nicht mehr begünstigt sein. Hierunter fallen z. B. Edelsteine, Yachten, Oldtimer, Briefmarkensammlungen, Segelflugzeuge und ähnliches.

Stundungsmöglichkeiten

Nach der bisherigen Rechtslage kann die Steuer, soweit sie auf Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zu 10 Jahre gestundet werden; im Todesfall zinslos, sonst zzgl. 6 % jährlicher Zinsen.

Diese Stundungsmöglichkeit ist nun eingeschränkt werden: Die Steuer wird in sieben gleichen Jahresbeträgen gestundet und auch nur für das erste Jahr zinslos; für alle übrigen gilt der allgemeine steuerrechtliche Zinssatz von 6 % p. a.

In Schenkungsfällen wird die Steuer gar nicht mehr gestundet.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit (Rück-)Wirkung zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Kurz und bündig…

Die ohnehin hohe Komplexität des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nimmt im Bestreben nach mehr Steuergerechtigkeit weiter zu. Übertragungen sind also sorgfältig zu planen.

Gerne beraten wir Sie ausführlicher!

Ihr
Oliver Stehmann