Erstattung von Steuern aus 2019 (pauschaler, unterjähriger Verlustrücktrag)
24. April 2020

Die Finanzverwaltung schafft für Unternehmen, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, eine weitere Liquiditätshilfe. Verluste aus einem laufenden Steuerjahr wirken sich ertragsteuerlich nicht nur in der Zukunft steuerentlastend aus, sondern können auch ein Jahr zurückgetragen werden; so wirkt sich ein Verlust des Jahres 2020 nicht nur durch Verrechnung mit künftigen Gewinnen (2021 ff.) steuermindernd aus, sondern auf Antrag auch bereits im Jahr 2019. Dieser Antrag wird normalerweise mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 gestellt.

Abweichend davon erlaubt die Finanzverwaltung ab sofort, dass Unternehmen auf Basis eines pauschal ermittelten Verlusts für das Jahr 2020 schon jetzt einen Antrag auf Verlustrücktrag in das Jahr 2019 stellen und erhalten die für 2019 gezahlten Steuern – soweit der Verlustrücktrag reicht – bereits jetzt zurück.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Beispiel: Sie haben einen Gewinn von voraussichtlich EUR 100.000,00 für das Jahr 2019 zu versteuern; dies wurde den Steuervorauszahlungen zugrunde gelegt. Durch den Antrag erhalten Sie einen pauschalen Verlustrücktrag von EUR 15.000,00 (von 2020 nach 2019). Die Bemessungsgrundlage für Ihre Steuerzahlungen 2019 wird um EUR 15.000,00 gesenkt. Eine körperschaftsteuerpflichtige GmbH hätte also eine Steuererstattung für 2019 von EUR 15.000,00 x 15 % (KSt-Satz) = EUR 2.250,00 zu erwarten.

Nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 kommt es allerdings sofort zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag aus 2020 nach 2019 eine Steuerfestsetzung für 2020 (erst im Jahr 2021 möglich) erfordert. Die Steuernachzahlung für das Jahr 2019 wird deshalb auf Antrag gestundet bis einen Monat nach Bestandskraft des Steuerbescheids für 2020.

Die Finanzämter gehen davon aus, dass die Unternehmen von der Corona-Krise betroffen sind, wenn die Steuervorauszahlungen des Jahres 2020 bereits auf Null reduziert wurden.

Näheres soll durch ein in Kürze erscheinendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums bekannt gemacht werden. Weitere Informationen finden sich im inzwischen veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (externer Link).