Schönwetter-Selbständigkeit? – Gesellschafter-Geschäftsführer in der Sozialversicherung
12. Oktober 2016

Das Bundessozialgericht vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Geschäftsführer sog. „Familiengesellschaften“ auch dann sozialversicherungsfrei sein können, wenn sie nicht mehrheitlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht in 2012 im sog. „Schönwetterurteil“ in Frage gestellt und spätestens in 2015 explizit aufgeben. Für viele mittelständische Unternehmen, die häufig familiengeführt sind und die sich jahrezehntelang auf diese Rechtsprechung verlassen konnten, stellt sich damit die Frage, ob bislang sozialversicherungsfreie Geschäftsführerdienstverhältnisse damit sozialversicherungspflichtig werden. Und das möglicherweise rückwirkend.

Allgemeines

Der Sozialversicherungspflicht unterliegen grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten, also Arbeitnehmer. Selbständige sind hingegen – mit Ausnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung – grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, richtet sich im Wesentlichen danach, ob sie weisungsgebunden und eingegliedert in eine vorgegebene Arbeitsorganisation ausgeführt wird.

In der GmbH, gleich ob es sich um eine selbständige Betriebsgesellschaft oder um die Komplementärin in einer GmbH & Co KG handelt,  ist der Geschäftsführer stets den Weisungen der Gesellschafter unterworfen. Die Arbeitsorganisation wird die durch Gesellschafter vorgegeben. Daher ist ein Geschäftsführer ohne eigene Kapitalbeteiligung, also ein sog. Fremdgeschäftsführer, grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Sobald ein Geschäftsführer aber an der Gesellschaft beteiligt ist, kann er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken und Einfluß auf die ihm erteilten Weisungen nehmen. Ist er Mehrheitsgesellschafter oder verfügt er über eine umfassende Sperrminorität, ist seine Stellung so stark, dass er von weiteren Gesellschaftern nicht mehr gegen seinen Willen angewiesen werden kann. Er genießt dann die typischen Freiheiten eines Unternehmers und ist sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als selbständig anzusehen. Dies führt zu seiner Sozialversicherungsfreiheit.

Problematisch ist stets die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Minderheitsgesellschaftern. Vor dem Einsetzen der Niedrigzinsphase und den damit einhergehenden Schwierigkeiten der Versicherungsbranche, gute private Rentenversicherungen anzubieten, war hier die Befreiung von der Sozialversicherung häufig angestrebt. Erreicht werden kann sie durch eine entsprechende Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse und der richtigen Umsetzung in der Praxis. Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit. Die Rechtsprechung hat im Laufe von Jahrzehnten Indizien herausgearbeitet, die für oder gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen und gegeneinander abgewogen werden müssen. Ein Kriterium war – bis 2012 – das Vorliegen sog. „familienhafter Rücksichtnahmen“.

Frühere Rechtslage bei Familiengesellschaften

Der Gedanke hinter dem Begriff „familienhafter Rücksichtnahmen“ war Folgender: Handelte es sich bei dem Geschäftsführer um einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer oder gar um einen Fremdgeschäftsführer und war ein naher Verwandter, häufig der Ehepartner, Mehrheits- oder Alleingesellschafter, ging man davon aus, dass Entscheidungen im Unternehmen nie gegeneinander, sondern regelmäßig einvernehmlich getroffen werden. Diese Gestaltung wählte man früher auch häufig aus steuerlichen Gründen, der mehrheitsbeteiligte Partner hielt sich nicht selten aus unternehmerischen Entscheidungen heraus. Erreichten Familienmitglieder unter diesem Gesichtspunkt in einer Gesellschaftervsammlung rechnerisch die Mehrheit, hat man sie insgesamt als Selbständige und damit sozialversichungsfrei behandelt.

Neue Rechtslage – das Schönwetterurteil

Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgerichts 2012 in Frage gestellt. In seinem Urteil vom 29. August 2012 (Az. B 12 KR 25/10) hat der 12. Senat mehr beiläufig und ohne dass es in dieser Entscheidung darauf ankam erwähnt, dass die Selbständigkeit einer Person nicht davon abhängen könne, ob und wie lange „schönes Wetter“ innerhalb der Familie herrsche. Dies hätte nach Auffassung des 12. Senats zur Folge, dass im Falle eines Zerwürfnisses in der Familie, in Extremfällen etwa der Scheidung, die Selbständigkeit enden müsse.

„Eine solche ‚Schönwetter-Selbstständigkeit‘ ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbe­stände schwerlich hinnehmbar.“ [Bundessozialgericht v. 29. August 2012]

In der Fachwelt blieb diese Entscheidung weitgehend unbeachtet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich erst durch Änderung ihres Rundschreibens „Statusfestellung von Erwerbstätigen“ am 9. April 2014 dieser Rechtsprechung angeschlossen. Die Instanzgerichte verstanden dies als Abschaffung der Familien-GmbH und entschieden dementsprechend. Das Bundessozialgericht bestätigte die neue Rechtsprechung dann letzten Endes im November 2015. In 2016 sind die entsprechenden Entscheidungen dann publiziert worden. Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich auch die sog. „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ aufgegeben, wonach ein Geschäftsführer, der zwar nicht Mehrheitsgesellschafter, aber auf Grund seines Know-Hows „Kopf und Seele“ des Unternehmens war, eher dem Kreis der Selbständigen zugerechnet werden musste. Auch dieses Indiz spielt nunmehr in der Gesamtbeurteilung zur Frage der Selbständigkeit keine Rolle mehr.

Die für die Statusfeststellung zuständige Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellt nun vielmehr verstärkt auf die Rechtsmacht eines Gesellschafter-Geschäftsführers ab, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Die Bewertung und Gewichtung der Indizien, die im Rahmen der o.g. Gesamtabwägung zu beurteilen sind, bleibt aber unklar. Wir streiten gerade mit der Deutschen Rentenversicherung Bund für unsere Mandanten, die in diese Falle geraten sind.

Auswirkungen auf die Praxis

Viele Unternehmer gingen vom Bestand der bis 2014 geltenden und auch so praktizierten Rechtslage aus. Die wenigsten haben in jüngerer Zeit eine sog. Statusfeststellung durchführen lassen, die Rechtssicherheit schaffen könnte. Dies ist ein formalisiertes Verfahren, das sozialversicherungsrechtlich verbindlich den Status einer Person feststellt. Wo eine Statusfeststellung in der Vergangenheit erfolgt ist, muss bedacht werden, dass diese nur so lange wirkt, bis sich die Verhältnisse ändern. Bei lange zurückliegenden Statusfeststellungen, die früher auch von den Krankenkassen als Einzugsstellen durchgeführt worden sind, dürften sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit ganz erheblich geändert haben. Es stellt sich also im Einzelfall die Frage, ob eine früher durchgeführte Statusfeststellung heute noch die notwendige Sicherheit bietet.

Das Risiko einer Falschbeurteilung des Status  – ohne aktuelle Statusfeststellungsentscheidung – trägt das Unternehmen: ist ein Geschäftsführer bislang als Selbständiger behandelt worden, tatsächlich aber als abhängig Beschäftigter zu beurteilen, sind die Sozialversicherungsbeiträge – und zwar Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil – zuzüglich Säumniszuschlägen, nachzuentrichten. Zudem kann das fahrlässige Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar sein.

Wir beurteilen die Situation wie folgt:

  1. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer haben künftig kaum noch eine Chance, sozialverischerungsrechtlich selbständig zu sein. Die einzig sichere Möglichkeit bieten umfassende Sperrminoritäten im Gesellschaftsvertrag, mit denen der Betroffene Weisungen der Mehrheitsgesellschafter verhindern kann. Die Rechtsprechung steht voraussichtlich vor der Aufgabe, Abgrenzungskriterien zu der Frage zu entwickeln, wie weit diese Sperrminoritäten gehen müssen.
  2. Häufige Regelungen in Geschäftsführer-Dienstverträgen zu festen Entgelten, Urlaub oder Entgeltfortzahlung sind arbeitnehmertypisch und geben bei der Frage, ob der Geschäftsführer wie ein Unternehmer handelt, künftig möglicherweise den Ausschlag zuungunsten der Sozialversicherungsfreiheit.
  3. Soweit ein Statusfeststellungsbescheid existiert, sollte zunächst überprüft werden, ob er nicht infolge einer Veränderung der Verhältnisse möglicherweise bereits unwirksam geworden ist. In Zweifelsfällen schafft ein erneuter Antrag oder ein Erstantrag – unter vorheriger Optimierung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des Mandanten – Klarheit.

Gern sind wir Ihnen bei einer Einschätzung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status behilflich. Sprechen Sie uns an.

Ihr

Jens Orth