Insolvenzantragspflichten in der Corona-Krise
5. April 2020

Sollten die beschlossenen Liquiditätshilfen der Bundesregierung nicht ausreichen oder ein Unternehmen nicht schnell genug erreichen, könnte das die Geschäftsführung  zur Stellung eines Insolvenzantrags (spätestens zum Ende der dreiwöchigen Prüfungsphase, ob das Fortbestehen der Gesellschaft überwiegend wahrscheinlich ist) verpflichten. Ein Unterlassen kann strafbar sein und die persönliche Haftung der Geschäftsführer (selbst bei Ressortaufteilung) begründen.

Update 05.04.2020: