Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
30. Mai 2020

Der Bundestag hat am 28.05.2020 beschlossen, dass Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zahlen können. Allerdings sind diese Zuschüsse progressionsvorbehaltspflichtig; sie werden also bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Das gilt für Zuschüsse in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020.

Der neue § 3 Nr. 28a EStG stellt (entsprechend den bereits geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (§ 106 SGB III) nicht überschritten sind.