Umgang mit Vertragspartnern
5. April 2020

Ihre vertraglichen Verpflichtungen müssen Sie grundsätzlich auch in der Coronakrise einhalten. Sie von Ihrer Leistungsverpflichtung befreit sein, wenn Ihnen die Leistung unmöglich wird; das gilt allerdings nicht für Gegenleistungen wie Geldzahlungen.

Sind Sie z. B. Mieter, bleiben Sie demnach weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet, solange ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist und der Vermieter Ihnen die genutzten Räumlichkeiten unverändert zur Verfügung stellt.

Im Rahmen gegenseitiger Solidarität bietet es sich ggf. an, auf die Vertragspartner zuzugehen und über veränderte Zahlungsziele oder Stundungen bereits fälliger Forderungen zu sprechen.

Update 05.04.2020:

Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert und auch ins Zivilrecht eingegriffen:

Leistungsverweigerungsrecht

Kleinstunternehmen erhalten ein zeitlich bis zum 30. Juni 2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht für Dauerschuldverhältnisse (z. B. Mietverträge), die vor dem 8. März 2020 entstanden sind. Kleinstunternehmen sind dabei solche mit weniger als 2 Mio. EUR Umsatz und weniger als 9 Beschäftigten oder mit weniger als 2 Mio. EUR Bilanzsumme. Voraussetzung ist außerdem, dass

  1. das Unternehmen die Leistung infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder
  2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht wird wiederum eingeschränkt, wenn der Gläubiger selbst in seinem Betrieb gefährdet würde.

Mietverhältnisse (Gewerbe- und Wohnraum)

Mietverhältnisse können zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 nicht wegen Mietrückständen gekündigt werden. Der Mieter muss allerdings glaubhaft machen, dass es seine Miete infolge der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. Diese Regelung ist nicht vertraglich abdingbar. Auf die Zahlungsverpflichtung selbst hat dies aber keinen Einfluss; der Mieter bleibt also weiterhin zur Zahlung seiner Miete verpflichtet.

Die Kündigungsbeschränkung dauert bis zum 30. Juni 2022; die Mieter haben also 2 Jahre Zeit, die während der Corona-Pandemie aufgebauten Mietschulden zurückzuzahlen.