Zur Errichtung einer Zwischenholding
6. Oktober 2016

In größeren und großen Unternehmensstrukturen stellt sich an verschiedenen Punkten immer wieder die Frage nach der Errichtung einer Zwischenholding. Hierfür gibt es mehrere Anwendungsbereiche. Allerdings bestehen häufig auch Missverständnisse.

Die folgenden Übersicht stellt die wichtigsten Gründe für die Errichtung einer Zwischenholding zusammen und dient als Entscheidungshilfe für Unternehmer in Strukturfragen.

Innenorganisation

Die Zwischenholding wird meist aus organisatorischen Erwägungen heraus geschaffen. Eine stärker gegliederte Unternehmensstruktur bietet die Möglichkeit, weitere Hierarchieebenen zu errichten.

Die Anlässe für die Einrichtung von Hierarchieebenen sind dabei unterschiedlicher Natur:

Beteiligungserwerb

Häufig wird die Zwischenholding auch in Erwerbsfällen zur Korrektur der bilanziellen Folgen eines sog. Share-Deals eingesetzt. Der Einsatzzweck ist dann aber vorübergehender Natur. Erwirbt ein Unternehmen (U1) ein anderes Unternehmen (U2), das künftig als eigene Tochtergesellschaft des U1 betrieben werden soll, bestehen grundsätzlich zwei Durchführungsmöglichkeiten:

Beim sog. Asset-Deal werden Vermögensgegenstände aus dem U2 heraus erworben. Damit das Geschäft in einer eigenen Tochtergesellschaft betrieben werden kann, gründet U1 zunächst eine Tochtergesellschaft (T). T kauft sodann die Vermögensgegenstände des U2. Die Anteilseigner des U2 verändern sich durch den Verkauf nicht. U2 erhält den Kaufpreis. Die erworbenen Vermögensgegenstände werden in der T mit dem Kaufpreis angesetzt und abgeschrieben. Nimmt T für den Erwerb des Vermögens der U2 ein Darlehen auf, befinden sich nach dem Kauf sowohl Geschäftsbetrieb als auch Finanzierungsaufwand im selben Rechtsträger (T).

Beim sog. Share-Deal werden nicht die Vermögensgegenstände von U2 gekauft, sondern die U2-Anteile. Die Gründung einer Tochtergesellschaft ist nicht notwendig, da U2 zur neuen Tochtergesellschaft von U1 wird. Kaufvertragspartner ist deshalb nicht U2, sondern sind deren Anteilsinhaber; an sie fließt auch der Kaufpreis. Wird U2 in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, ändert sich durch den Verkaufsvorgang in der Bilanz des U2 nichts. Insbesondere werden die Vermögensgegenstände der U2 in deren Rechnungslegung so abgeschrieben wie bisher. Die Anteile an der U2 werden in der  Bilanz der U1 als Finanzanlagen mit dem Kaufpreis angesetzt. Eine Abschreibung dieser Anteile erfolgt nur bei voraussichtlich dauerhafter Minderung der Ertragskraft der U2. Hat U1 den Kaufpreis finanziert, entsteht der Zinsaufwand (rechtlich wie steuerlich) bei U1, obwohl er wirtschaftlich durch den Geschäftsbetrieb der U2 veranlasst ist. Um dies (teilweise) zu vermeiden, wird beim Share-Deal zunächst eine Zwischenholding (Z) gegründet. Z kauft die Anteile des U2 und übernimmt die Finanzierung. Nach dem Kauf wird U2 auf Z verschmolzen (Upstream-Merger). Nach der Verschmelzung sind Vermögensgegenstände und Finanzierung im gleichen Rechtssubjekt. Häufig wird diese Struktur beim Beteiligungserwerb im Ausland eingesetzt und dafür eine ausländische Zwischenholding errichtet.

Früher wurde diese Konstruktion auch genutzt, um stille Reserven imU2 im Zuge der Verschmelzung steuerneutral bei Z aufzudecken. Diese Möglichkeit ist aber durch eine Gesetzesänderung schon vor einigen Jahren abgeschafft worden.

Steuerbelastung

Häufig steht an der Spitze familiengeführter Konzerne eine Personengesellschaft, meist eine GmbH & Co. KG. Sie fungiert als Holding für Beteiligungen und Immobilien. Die eigentlichen Betriebsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Die Finanzierung erfolgt zwischen der Muttergesellschaft und den Betriebsgesellschaften oder zwischen den Betriebsgesellschaften untereinander meist über Darlehen. In manchen Fällen bedarf es allerdings der Erhöhung des Eigenkapitals in einer Betriebsgesellschaft. Hierzu kann aus dem Betriebsunternehmen 1 eine Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft erfolgen, die es dann als Eigenkapital in das Betriebsunternehmen 2 hinein gewährt.

Schütten diese Kapitalgesellschaften ihre Gewinne an eine als Personengesellschaft organisierte Muttergesellschaft aus, löst dies eine Einkommensbesteuerung bei den Gesellschaftern der Muttergesellschaft aus; zudem wird direkt bei der Ausschüttung Kapitalertragsteuer (26,375 %) einbehalten, die auf die Einkommensteuer der Gesellschafter der Muttergesellschaft angerechnet wird.

Wird eine Zwischenholding in Form einer Kapitalgesellschaft implementiert, können Ausschüttungen gem. § 8 b KStG an diese (nahezu) steuerfrei erfolgen; lediglich 5 % der Gewinnausschüttung werden der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Zwischenholding kann dann Eigenkapital in einer anderen Betriebsgesellschaft zur Verfügung stellen. Zwar können auch in einer Personengesellschaft Gewinne thesauriert werden; der hierdurch erzielbare Steuerstundungseffekt liegt jedoch um 12 bis 15 % unterhalb des Steuerstundungseffekts, wenn eine Kapitalgesellschaft als Zwischenholding fungiert. Ob eine Steuerstundung die Errichtung einer Zwischenholding rechtfertigt, sollte im Einzelfall aus folgenden Gründen immer sorgfältig geprüft werden:

Abschließend sei bemerkt: Wird der Gewinn nicht thesauriert, sondern ausgeschüttet, ist im Vergleich der Rechtsformen der Obergesellschaft die Personengesellschaft günstiger.

Steuerliche Verwendungsfiktion

Gewährt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft einen Eigenkapitalzuschuss und verlangt er diesen später wieder zurück, greift möglicherweise zunächst die steuerliche Verwendungsfiktion. Hat die Gesellschaft seitdem nämlich Gewinne gemacht und besteht ein Gewinnvortrag, gilt kraft Gesetzes immer zunächst dieser als ausgeschüttet, selbst wenn die Gesellschafterversammlung rechtlich eine Rückzahlung des gewährten Eigenkapitalzuschusses beschlossen hat. Es ist also solange eine Gewinnausschüttung zu versteuern, bis der Gewinnvortrag aufgebraucht ist.

Diese steuerliche Verwendungsreihenfolge kann (teilweise) durch Einschaltung einer Zwischenholding umgangen werden. Die Muttergesellschaft (M) bringt ihre um den Eigenkapitalzuschuss gestärkte Tochterkapitalgesellschaft (T) in eine Zwischenholding (Z) ein. Üblicherweise erhält der Einbringende als Gegenleistungen neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft. Hier wird nun allerdings eine Besonderheit des Umwandlungsteuerrechts genutzt: Als Gegenleistung erhält M nur einen kleinen neuen Anteil an Z (zwingend notwendig) und zudem eine Darlehensforderung gegen Z. Der Wert dieser Gegenleistungen entspricht dem Buchwert (= Eigenkapital) der T. T kann künftig Den Kapitalzuschuss  an Z zurückzahlen. Zwar gilt auch hier die steuerliche Verwendungsreihenfolge und wird eine Ausschüttung unterstellt. Allerdings greift auf Ebene der Z § 8 b KStG und sind nur 5 % der Ausschüttung zu versteuern. Die bei Z angekommene Liquidität kann Z an M auskehren und ihre Darlehensverbindlichkeit zurückzahlen.

Diese gesetzlich seit jeher zulässige Gestaltung ist durch den „VW-Porsche-Deal“ in die öffentliche Kritik geraten. Seit dem 1. Januar 2016 sind Gegenleistungen auf 25 % des Buchwerts der Anteile und maximal EUR 500.000,00 beschränkt worden. Diese Gestaltung hat deshalb deutlich an Attraktivität verloren.

Gerne beraten wir Sie ausführlicher!

Ihr

Oliver Stehmann