Grundsätzlich besitzen Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch. Dieser entfällt jedoch, falls schützenswerte Suspendierungsinteressen bei Ihnen als Arbeitgeber überwiegen. Dies ist bei nachfolgenden Umständen der Fall:
- Arbeitnehmer zeigt grippeähnliche Symptome
- Arbeitnehmer hat sich in einem Risikogebiet aufgehalten
- Arbeitnehmer hatte Kontakt mit einer nachweislichen infizierten Person
Besteht keine Arbeitsunfähigkeit, kein Anspruch auf Krankengeld und keine hoheitlich angeordnete Quarantäne, ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich fortzuzahlen. Der Arbeitgeber darf etwaigen Resturlaub auf die Suspendierung nicht anrechnen. Bei vereinbarten Arbeitszeitkontenmodellen kommt ein Verbrauch von Stundenguthaben oder auch der Aufbau von Minusstunden in Betracht.
Die Risikogebiete werden vom Robert-Koch-Institut unter folgender Internet-Adresse tagesaktuell publiziert:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html(externer Link)