Die Corona-Soforthilfe ist eineeinmaliger Zuschuss (aus Bundes- und Landesmitteln) für Hessische Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020.
Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen sowie Angehörige freier Berufe, Künstler (nach dem KünstlerSVG versichert) und Sozialunternehmen (gGmbHs). Die Höhe des Zuschusses beträgt:
- bis zu 5 Beschäftigte: EUR 10.000 für drei Monate
- bis zu 10 Beschäftigte: EUR 20.000 für drei Monate
- bis zu 50 Beschäftigte: EUR 30.000 für drei Monate
Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt in Vollzeitäquivalente umgerechnet:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunde = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Minijobber (bis 450 EUR mtl.) = Faktor 0,3
Im Antrag ist zu begründen und eidesstattlich zu versichern, dass die wirtschaftliche Schieflage erst durch die Corona-Pandemie entstanden ist. Das Unternehmen darf sich nciht schon am 31. Dezember 2019 in der Krise befunden haben. Das wird daran festgemacht, ob das Unternehmen die Hälfte seiner Eigenmittel (z. B. Stamm- oder Kommanditkapital) durch Verluste bis zum 31. Dezember 2019 bereits aufgebraucht hatte. Maßgeblich sind Tz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
Eine Überprüfung der Angaben wird sich die Behörde vorbehalten.
Versicherungsleistungen (Betriebsausfall/Betriebsunterbrechung) sowie Entschädigungen nach dem infektionsschutzgesetz wegen Betriebsschließungen werden auf den Zuschuss angerechnet.
Zuständig ist hessenweit das RP Kassel. Anträge können nur online ab dem 30.03.2020 gestellt werden. Zum Antrag (externer Link).