Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldungen
23. April 2020

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht
abzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat daher am 23. April 2020 (die Veröffentlichungen des Hessischen Finanzministeriums vom 20. April 2020 sind insoweit überholt) in Abstimmung mit den Länderfinanzministerien Folgendes bestimmt:

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Wir empfehlen, den Fristverlängerungsantrag  per Elster oder per E-Mail zu stellen, damit er zeitnah beim Finanzamt eingeht. Außerdem sollten Sie um kurze Bestätigung der Fristverlängerung bitten.

Wie bei allen Anträgen empfiehlt sich schließlich eine Begründung, warum Sie durch die Corona-Krise an der rechtzeitigen Abgabe der Lohnsteueranmeldung gehindert sind.