Sollten die beschlossenen Liquiditätshilfen der Bundesregierung nicht ausreichen oder ein Unternehmen nicht schnell genug erreichen, könnte das die Geschäftsführung zur Stellung eines Insolvenzantrags (spätestens zum Ende der dreiwöchigen Prüfungsphase, ob das Fortbestehen der Gesellschaft überwiegend wahrscheinlich ist) verpflichten. Ein Unterlassen kann strafbar sein und die persönliche Haftung der Geschäftsführer (selbst bei Ressortaufteilung) begründen.
Update 05.04.2020:
- Die Insolvenzantragspflichten sind bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden; das gilt allerdings nicht, wenn die Krise des Unternehmens nicht auf der Corona-Pandemie beruht oder wenn keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. War ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die aktuelle Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht.
- Für einen Zeitraum von drei Monaten dürfen auch Gläubiger keinen Insolvenzantrag stellen.
- Das Bundesjustizministerium ist ermächtigt worden, die beiden vorstehenden Fristen/Zeiträume im Bedarfsfall bis längstens zum 31. März 2021 zu verlängern.
- Es sollen Anreize geschaffen werden, Unternehmen in der Krise neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Deshalb gelten die Bescherung und Rückzahlung eines im Aussetzungszeitraum bis 30.09.2020 gewährten Darlehens trotz Krise nicht als Gläubigerbenachteiligung. Das gilt sogar auch für ein Gesellschafterdarlehen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.