Körperschaftsteuer – Eine Option für Personengesellschaften?
1. März 2022

Der Gesetzgeber hat Personengesellschaften im Jahr 2021 das Recht eingeräumt, zur Körperschaftsteuer zu optieren. Was zunächst reizvoll erscheint, stellt sich bei näherem Hinsehen als problematisch dar. In der Praxis ist die Option zur Körperschaftsteuer deshalb ein Ladenhüter geblieben.

Es klingt verlockend: Ohne den Gang zum Notar zur Durchführung eines Formwechsels soll die Personengesellschaft zur Körperschaftsteuer optieren können. So erfolgt die Besteuerung nicht mehr unter dem Einkommensteuerregime, sondern wie in der Kapitalgesellschaft zweistufig nach dem Regime der Körperschaftsteuer: Bleiben die Gewinne im Unternehmen werden sie mit nur rd. 15 % Körperschaftsteuer und (je nach Hebesatz der Kommune rd.) 15 % Gewerbesteuer besteuert. Erst wenn die Gesellschaft die Gewinne an ihre Gesellschafter auszahlt, wird die zweite Stufe der Besteuerung auf die „Ausschüttung“ angewendet (Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren). Die Flexibilität der Personengesellschaft soll so mit der körperschaftsteuerlichen Thesaurierungsbegünstigung kombiniert werden. Die für die Personengesellschaften schon seit einiger Zeit mögliche, aber im Detail sehr komplexe Thesaurierungsbegünstigung nach § 34 a EStG würde obsolet.

Zugegeben: Den Gang zum Notar bleibt erspart. Der Gesetzgeber hat die Option zur Körperschaftsteuer aber ausgestaltet wie einen (fiktiven) Formwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz. Daher müssen alle dort erforderlichen Formalien beachtet werden; anderenfalls erfolgt die Option zur Körperschaftsteuer nicht zum Buchwert, sondern werden zunächst alle stillen Reserven aufgedeckt, mit dem (hohen) Steuersatz nach dem Einkommensteuergesetz besteuert und erst im Anschluss greift das Regime der Körperschaftsteuer. Das bringt im Ergebnis zahlreiche Probleme mit sich.

Festzuhalten bleibt nach alledem, dass die Option zur Körperschaftsteuer sich als unpraktikabel herausgestellt hat und deshalb in der Praxis – soweit ersichtlich – so gut wie nicht angewendet wird.

Gern beraten wir Sie in Fragen Ihrer rechtlichen und steuerlichen Struktur!

Ihr
Oliver Stehmann