Die Bundesregierung plant ein Konjunkturprogramm, um „mit Wumms aus der Krise“ (Olaf Scholz) zu kommen. Dieses Konjunkturprogramm soll folgende für Unternehmen wichtige Punkte umfassen:
- Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.
- Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
- Zukunftspaket: Forschung für die Entwicklung von Quantencomputing und künstlicher Intelligenz soll steuerlich gefördert werden. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Konjunkturpakets.
- Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags: Der steuerliche Verlustrücktrag sollfür 2020 und 2021 auf EUR 5 Mio (Einzelveranlagung) undEUR 10 Mio. (Zusammenveranlagung) angehoben werden. Zudem soll dies schon bei der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden können.
- Degressive AfA: Es soll eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) eingeführt werden. Diese ist begrenzt auf das 2,5fache der linearen Abschreibung sowie auf maximal 25 % pro Jahr.
- Optionsmodell für Personengesellschaften: Personengesellschaften soll die Möglichkeit geschaffen werden, zur Körperschaftsteuer zu optieren.
- Anhebung der Gewerbesteueranrechnung: Die Gewerbesteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird bislang mit dem 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuer der Inhaber/Gesellschafter angerechnet. Diese Anrechnung soll auf das 4fache erhöht werden.
- Erhöhung des Freibetrags für Schuldzinsen: Schuldzinsen werden bei der Gewerbesteuer (teilweise) dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, sodass sich die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer erhöht. Das gilt allerdings nur für Schuldzinsen über TEUR 100. Dieser Freibetrag wird für 2020 und 2021 auf TEUR 200 angehoben.
- Programm für Überbrückungshilfen: Zur Existenzsicherung von kleinen und mittleren Unternehmen wird branchenübergreifend für einen Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt (Volumen: maximal 25 Mrd. EUR). Diese Hilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % andauern. (Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind stattdessen die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.) Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als
70 %, können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 EUR für drei Monate. Bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 EUR, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 EUR nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Auch im Privatbereich soll unterstützt werden: Eltern erhalten einmalig 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
Das Konjunkturpaket bedarf gesetzlicher Änderungen. Diese werden dann voraussichtlich im Laufe des Juni umgesetzt.