Kurzarbeit und Urlaub
28. April 2020

Bislang galt: Kurzarbeitergeld wird von der BA nur dann gewährt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar war. Verfügt ein Arbeitnehmer noch über Urlaubsansprüche, müssen diese regelmäßig zuvor erfüllt werden, weil die Gewährung von Urlaub den Arbeitsausfall für die Dauer des Urlaubs vermeidet. Dies gilt nur dann nicht, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III).

Aufgrund der Corona-Krise ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, allerdings nur hinsichtlich der Urlaubsansprüche für das Jahr 2020. Ältere Urlaubsansprüche müssen (nach wie vor) zuvor verbraucht werden.

Verringert sich die tägliche Arbeitszeit durch die Kurzarbeit – allerdings nicht auf die sog. „Kurzarbeit Null“ – dann kann auch Urlaub während der Kurzarbeit gewährt und genommen werden. Das Urlaubsentgelt wird allerdings gekürzt, weil sich der zur Berechnung anzunehmende Zeitfaktor um die Kurzarbeitsstunden vermindert.

Wird „Kurzarbeit Null“ eingeführt, kann der Urlaub nicht mehr während der Kurzarbeit genommen werden, da die Arbeitspflicht bereits durch die Kurzarbeit suspendiert ist. Hat der Arbeitnehmer bereits vor Einführung der Kurzarbeit Urlaub beantragt und ist der Urlaub festgelegt, so ist die Urlaubsgewährung unmöglich geworden. Hat der Arbeitgeber diese Unmöglichkeit zu vertreten, was bei betrieblich veranlasster Kurzarbeit regelmäßig der Fall ist, so hat er den Urlaub nachzugewähren (BAG v. 16.12.2008, Az. 9 AZR 164/08). Ob die Corona-Pandemie und behördlich angeordnete Schließungen von Arbeitsstätten eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, bleibt abzuwarten. U. E. hat ein Arbeitgeber in solchen die Fällen die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, was zum Untergang des Urlaubsanspruchs führt.

Ist die Kurzarbeit beendet und nimmt der Arbeitnehmer dann seinen Urlaub, stellt sich die Frage nach der Höhe des Urlaubsentgelts. Dieses berechnet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn. Das Kurzarbeitergeld wird dabei aber nicht mindernd berücksichtigt; der Arbeitnehmer ist rechnerisch vielmehr so zu stellen, als habe es keine Kurzarbeit gegeben und er normal gearbeitet.

Umstritten und ungeklärt ist, ob sich der Jahresurlaubsanspruch anteilig um die Dauer der Kurzarbeit vermindert, wenn „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Konkret geht es um die Frage, ob bei einer Kurzarbeit Null von bspw. drei Monaten Dauer dem Arbeitnehmer nur noch 9/12 seines Jahresurlaubsanspruchs zustehen. Der EuGH diese Möglichkeit jedenfalls in einem Sozialplan zugelassen. Für Kurzarbeit, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruht, liegt noch keine Rechtsprechung vor.

Vorstehende Ausführungen gelten für individuell vereinbarte Kurzarbeit. Bei Einführung auf Grund kollektivrechtlicher Bestimmungen, insbesondere einer Betriebsvereinbarung, können auch abweichende Regelungen getroffen werden. Individualvertraglich zulässig sind auch für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen als vorstehend beschrieben.