Kurzarbeit
31. März 2020

Eine Möglichkeit, den Coronavirus-bedingten Nachfragerückgang in Ihrem Unternehmen abzufedern und somit Liquidität zu schonen ist das klassische Kurzarbeitergeld. Der Bundestag hat aufgrund des Coronavirusses daher das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März beschlossen. Die Neuerungen gelten zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 und lauten im Einzelnen:

Diese Erleichterungen sind rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten und ermöglichen daher auch rückwirkende Auszahlungen. Ansprechpartnerin ist die für Ihren Betrieb örtlich zuständige Agentur für Arbeit. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und Anordnung von Kurzarbeit im Betrieb behalten ihre Gültigkeit.

Dies gilt insbesondere für die arbeitsrechtliche Umsetzung. Kurzarbeit darf vom Arbeitgeber nur angeordnet werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser zustimmen. Gilt ein Tarifvertrag, sei es aufgrund einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder einem Verweis im Arbeitsvertrag, muss geprüft werden, ob dieser Regelungen zur Kurzarbeit enthält. Tarifverträge können Kurzarbeit gestatten, beschränken oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Update 31.03.2020: Gerade in der Metall- und Elektroindustrie ist zudem auf die jüngsten Tarifabschlüsse Ende März 2020 zu diesen Themen hinzuweisen. Die Tarifrunde 2020 enthält neue tarifliche Instrumente zur Abfederung sozialer Härtefälle bei Kurzarbeit, zur Bewältigung von Engpässen in der Kinderbetreuung wegen der Schul- und Kita-Schließungen und zum Umgang mit Beschäftigungsausfällen.

Bestehen weder ein Betriebsrat noch eine tarifvertragliche Regelung, kann Kurzarbeit nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer eingeführt werden. Diese Zustimmung kann entweder bereits im Arbeitsvertrag abstrakt vereinbart worden sein, oder sie wird anlässlich der konkreten Corona-Krise durch eine Individualvereinbarung mit den Arbeitnehmern eingeholt. Verwenden Sie in Ihrem Unternehmen ein von uns in den letzten Jahren erstelltes Arbeitsvertragsmuster, enthält dieses gewöhnlich hierzu eine Regelung, sofern Sie individuell keine anderen Gestaltungswünsche geäußert hatten.

Wir haben ein Musternachtrag zum Arbeitsvertrag erstellt, mit dem Sie die Kurzarbeit individuell mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbaren können. Auf Anfrage stellen wir dies unseren Mandanten gern zur Verfügung.

Die Bundesagentur für Arbeit hat zum Thema Kurzarbeit und Coronavirus diesbezüglich eine eigene Internetseite mit allen Informationen veröffentlicht, die sukzessive aktualisiert wird:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld (externer Link)

Bevor Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Weitere Informationen sowie ein Antragsformular finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de (externer Link)

Das Formular zur Anzeige der Kurzarbeit finden Sie hier (externer Link).

Das Formular zur Auszahlung (sog. Leistungsantrag) finden Sie hier (externer Link).

Bei Bedarf beraten und unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung.