Verpflichtungen für Arbeitgeber innerhalb des Betriebs
Die Bundesregierung hat am 16. April 2020 auch die Arbeitgeber im Mittelstand zur Mitwirkung bei der Eindämmung der Corona-Pandemie verpflichtet. Sie führt dazu aus:
Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Ausgenommen bleiben wirtschaftliche Aktivitäten mit erheblichen Publikumsverkehr. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu mit den Sozialpartnern, Ländern und DGUV im Gespräch und wird kurzfristig ein Konzept hierfür vorlegen.
Meldepflichten
Die Infektion bzw. der Verdacht einer Ansteckung mit dem Corona Virus ist gemäß Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) meldepflichtig. Zur Meldung verpflichtet ist der feststellende Arzt, nicht jedoch der Arbeitgeber.
Arbeitgeber haben aufgrund arbeitsvertraglicher Schutz- und Fürsorgepflichten Gefahren für die Rechtsgüter ihrer Mitarbeiter – hierzu zählen insbesondere Gesundheit und Leben – so gering wie möglich zu halten. Der Arbeitgeber hat daher auch Sorge dafür zu tragen, dass seine Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Arbeitnehmer hinreichend geschützt werden.
Demnach ist der Arbeitgeber gehalten, seine Arbeitnehmer über das bestehende Infektions- und Erkrankungsrisiko aufzuklären und über Vorsorgemaßnahmen und angezeigtes Verhalten zu informieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Erkrankung eines Arbeitnehmers oder zumindest konkrete Hinweise auf Infektionsrisiken im Betrieb besitzt. In diesen Fällen dürfen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auch entsprechend befragen.