Nicht verpassen: Transparenzregister – Generelle Eintragungspflicht für Unternehmen in 2022
14. März 2022

Zum 1. Oktober 2017 wurde das sog. Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäsche im Euroraum eingeführt. Im Transparenzregister wird offengelegt, welche natürlichen Personen Einfluss auf die Geschicke von Unternehmen haben. Solche „wirtschaftlich Berechtigte“ sind natürliche Personen, die mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmen eines Unternehmens kontrollieren. Zum 1. August 2021 wurde die Rechtslage verschärft. Unternehmen müssen in 2022 reagieren.

Bis ins vergangene Jahr waren die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister begrenzt. Waren die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ersichtlich, war keine Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister notwendig.

Das hat sich zum 1. August 2021 geändert. Das Transparenzregister ist seitdem zum sog. Vollregister erhoben werden. Seitdem müssen für alle Gesellschaften (ausgenommen GbR), selbst für Einpersonen-Gesellschaften, Mitteilungen zum Transparenzregister erfolgen.

Für die Umsetzung hat der Gesetzgeber verschiedene Fristen gesetzt.

Aktiengesellschaften müsse die Mitteilung bis zum 31. März 2022, GmbHs bis zum 30. Juni 2022 und sonstige Gesellschaften (z. B. GmbH & Co KG) bis zum 31. Dezember 2022 vornehmen. Die Mitteilung muss Namen, Geburtsdaten, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses enthalten. Mitgeteilt werden müssen auch alle Veränderungen seit dem 1. Oktober 2017.

Die Mitteilungspflicht bleibt künftig erhalten. Alle Veränderungen (auch z. B. hinsichtlich eines Wohnsitzes) müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

Haben sich seit dem 1. August 2021 Änderungen im Gesellschafterbestand ergeben, muss die Mitteilung zum Transparenzregister unverzüglich erfolgen.

Grundsätzlich gilt eine unverzügliche Mitteilungspflicht. Frist für die Mitteilung sind nicht vorgesehen.

Da das Transparenzregister der Aufklärung von Straftaten dienen soll, können bei Nicht- oder Falschmeldungen empfindliche Geldbußen festgesetzt werden. Zudem funktioniert das Register nach dem Prinzip „name and shame“: Falsche oder unterlassene Mitteilungen führen nicht nur zur Geldbuße; dass ein Bußgeld gegen eine Gesellschaft festgesetzt wurde, wird sogar auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts veröffentlicht. Auszüge, die inzwischen jedermann anfordern kann, enthalten ebenfalls Hinweise auf Verstöße.

Unsere Tätigkeit für Sie

Bei der erstmaligen Mitteilung sind wir unseren Mandanten gern behilflich. Ebenso haben wir es im Blick, wenn durch unsere Gestaltungsberatung Änderungen der Mitteilungen zum Transparenzregister erforderlich werden.

Ihr
Oliver Stehmann