Die Finanzbehörden gewähren diverse Erleichterung für die Herabsetzung von Stundungen und Steuervorauszahlungen.
BMF und Länderfinanzminister haben beschlossen:
- „Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf
Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
§ 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.“
Update 27.03.2020:Stundung von USt-Vorauszahlungen- Bitte beachten Sie, dass Ihre Stundungsanträge für Umsatzsteuervorauszahluungen grundsätzlich nicht für die Zukunft gestellt werden können, sondern jeden Monat gestellt werden müssen. Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt ab, ob Sie den Stundungsantrag im Freitextfeld der Umsatzsteuervoranmeldung zumindest verlängern können. Bei erstmaliger Stellung des Stundungsantrags sollten Sie diesen begründen. Die bloße Angabe „Stundung wegen Corona“ wird nur in Ausnahmefällen zulässig sein.
- Sollten Sie Einziehungsermächtigung erteilt haben, achten Sie bei der beabsichtigten Stundung Ihrer Umsatzsteuersondervorauszahlung darauf, dass Sie die SEPA-Lastschrift (Einziehungsermächtigung) schon in der Umsatzsteuervoranmeldung selbst für den Einzelfall widerrufen (in Zeile 73, Eingabefeld 26 der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine „1“ einzutragen).
Herabsetzung von Vorauszahlungen
- Begründen Sie Ihre Anträge, wenn Sie nicht offensichtlich (z. B. vollständige Betriebsschließung) von der Corona-Pandemie betroffen sind. Unbegründete Anträge führen zu Rückfragen und Zeitverlust.
- Stellen Sie bei Personengesellschaften die Anträge auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen auf Ebene der Personengesellschaft, wenn deren Gewinne durch die Corona-Pandemie beeinträchtigt sein werden.
- Vergessen Sie nicht, die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Vorauszahlungen gleich mit zu beantragen.
Lohnsteuer
- Lohnsteuerzahlungen werden derzeit noch nicht gestundet. Dies ist aber im Gespräch.
Das Hessische Finanzministerium hat für Hessen entschieden:
- Auf Antrag wird die für 2020 geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlung rückerstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Das erfolgt entweder über ELSTER oder ganz unbürokratisch durch formlosen Antrag.
Update 27.03.2020:
- Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt ab, ob Sie insoweit eine korrigierte Voranmeldung abgeben. Wir haben den Hinweis erhalten, dass dies finanzamtsseitig zu Problemen führen kann und der Antrag deshalb formlos gestellt werden sollte bzw. über die Freitextnachricht in Elster.
Das vom bayerischen Landesamt für Steuern entworfene Formular für die Anträge auf Anpassung der Steuervorauszahlungen (externer Link) darf inzwischen bundesweit verendet werden.
Sollten Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, nehmen Sie doch bitte rechtzeitig vor dem nächsten Steuervorauszahlungstermin Kontakt mit uns auf, wenn Sie Einkommenseinbußen erwarten bzw. wenn Ihnen die notwendige Liquidität für die bereits festgesetzten Steuervorauszahlungen fehlt.