Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist auch aktuell mit großen Hürden verbunden.
Sozialversicherungsbeiträge können ab sofort zwar auch gestundet werden; das ist allerdings erst möglich, wenn sämtliche anderen Maßnahmen erschöpft sind (Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite). Außerdem werden nur die Beiträge für März und April 2020 gestundet.
Anträge sind angemessen zu begründen.
Sie müssen bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen, also der gesetzlichen Krankenkasse, also wohl bei allen Krankenkassen, die für die Mitarbeiter des Betriebs zuständig sind.
Aufgrund des damit verbundenen Aufwands scheidet das vermutlich für viele betroffene Unternehmen aus.
Zur Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes (externer Link)