Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
30. Mai 2020

Die Bundesregierung hat am 22. März 2020 die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen:

Update 30.05.2020:

Die o. g. Erhöhungen wurden am 28.05.2020 auch gesetzlich beschlossen abgesichert.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat am 28.05.2020 beschlossen, dass Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zahlen können. Allerdings sind diese Zuschüsse progressionsvorbehaltspflichtig; sie werden also bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Das gilt für Zuschüsse in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020.

Der neue § 3 Nr. 28a EStG stellt (entsprechend den bereits geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (§ 106 SGB III) nicht überschritten sind.

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie

Der Bundestag hat am 29. Mai 2020 die seit zwei Wochen in der politischen Diskussion befindlichen weiteren Steuerhilfen beschlossen. Hierzu gehört auch eine Steuersatzsenkung für Gastronomiebetriebe in der Umsatzsteuer.

Bislang waren Speisen und Getränke, die vor Ort verzehrt wurden, mit 19 % zu versteuern; bei Angeboten zum Mitnehmen betrug der Steuersatz dagegen 7 %. Nunmehr ist der Steuersatz einheitlich auf 7 % gesenkt worden. Die Regelung gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021.

Steuerfreie Bonuszahlungen
29. Mai 2020

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, in der Zeit vom 31. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 steuerfreie Bonuszahlungen an Arbeitnehmer zu leisten:

Update 09.04.2020:

Heute hat das Bundesfinanzministerium ein entsprechendes Anwendungsschreiben (externer Link) veröffentlicht.

Update 30.05.2020:

Die Regelung zum steuerfreien Bonus ist aufgrund des Gesetzes vom 28.05.2020 inzwischen gesetzlich verankert im neuen § 3 Nr. 11a EStG.

Kurzarbeit und Urlaub
28. April 2020

Bislang galt: Kurzarbeitergeld wird von der BA nur dann gewährt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar war. Verfügt ein Arbeitnehmer noch über Urlaubsansprüche, müssen diese regelmäßig zuvor erfüllt werden, weil die Gewährung von Urlaub den Arbeitsausfall für die Dauer des Urlaubs vermeidet. Dies gilt nur dann nicht, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III).

Aufgrund der Corona-Krise ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, allerdings nur hinsichtlich der Urlaubsansprüche für das Jahr 2020. Ältere Urlaubsansprüche müssen (nach wie vor) zuvor verbraucht werden.

Verringert sich die tägliche Arbeitszeit durch die Kurzarbeit – allerdings nicht auf die sog. „Kurzarbeit Null“ – dann kann auch Urlaub während der Kurzarbeit gewährt und genommen werden. Das Urlaubsentgelt wird allerdings gekürzt, weil sich der zur Berechnung anzunehmende Zeitfaktor um die Kurzarbeitsstunden vermindert.

Wird „Kurzarbeit Null“ eingeführt, kann der Urlaub nicht mehr während der Kurzarbeit genommen werden, da die Arbeitspflicht bereits durch die Kurzarbeit suspendiert ist. Hat der Arbeitnehmer bereits vor Einführung der Kurzarbeit Urlaub beantragt und ist der Urlaub festgelegt, so ist die Urlaubsgewährung unmöglich geworden. Hat der Arbeitgeber diese Unmöglichkeit zu vertreten, was bei betrieblich veranlasster Kurzarbeit regelmäßig der Fall ist, so hat er den Urlaub nachzugewähren (BAG v. 16.12.2008, Az. 9 AZR 164/08). Ob die Corona-Pandemie und behördlich angeordnete Schließungen von Arbeitsstätten eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, bleibt abzuwarten. U. E. hat ein Arbeitgeber in solchen die Fällen die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, was zum Untergang des Urlaubsanspruchs führt.

Ist die Kurzarbeit beendet und nimmt der Arbeitnehmer dann seinen Urlaub, stellt sich die Frage nach der Höhe des Urlaubsentgelts. Dieses berechnet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn. Das Kurzarbeitergeld wird dabei aber nicht mindernd berücksichtigt; der Arbeitnehmer ist rechnerisch vielmehr so zu stellen, als habe es keine Kurzarbeit gegeben und er normal gearbeitet.

Umstritten und ungeklärt ist, ob sich der Jahresurlaubsanspruch anteilig um die Dauer der Kurzarbeit vermindert, wenn „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Konkret geht es um die Frage, ob bei einer Kurzarbeit Null von bspw. drei Monaten Dauer dem Arbeitnehmer nur noch 9/12 seines Jahresurlaubsanspruchs zustehen. Der EuGH diese Möglichkeit jedenfalls in einem Sozialplan zugelassen. Für Kurzarbeit, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruht, liegt noch keine Rechtsprechung vor.

Vorstehende Ausführungen gelten für individuell vereinbarte Kurzarbeit. Bei Einführung auf Grund kollektivrechtlicher Bestimmungen, insbesondere einer Betriebsvereinbarung, können auch abweichende Regelungen getroffen werden. Individualvertraglich zulässig sind auch für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen als vorstehend beschrieben.

Erstattung von Steuern aus 2019 (pauschaler, unterjähriger Verlustrücktrag)
24. April 2020

Die Finanzverwaltung schafft für Unternehmen, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, eine weitere Liquiditätshilfe. Verluste aus einem laufenden Steuerjahr wirken sich ertragsteuerlich nicht nur in der Zukunft steuerentlastend aus, sondern können auch ein Jahr zurückgetragen werden; so wirkt sich ein Verlust des Jahres 2020 nicht nur durch Verrechnung mit künftigen Gewinnen (2021 ff.) steuermindernd aus, sondern auf Antrag auch bereits im Jahr 2019. Dieser Antrag wird normalerweise mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 gestellt.

Abweichend davon erlaubt die Finanzverwaltung ab sofort, dass Unternehmen auf Basis eines pauschal ermittelten Verlusts für das Jahr 2020 schon jetzt einen Antrag auf Verlustrücktrag in das Jahr 2019 stellen und erhalten die für 2019 gezahlten Steuern – soweit der Verlustrücktrag reicht – bereits jetzt zurück.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Beispiel: Sie haben einen Gewinn von voraussichtlich EUR 100.000,00 für das Jahr 2019 zu versteuern; dies wurde den Steuervorauszahlungen zugrunde gelegt. Durch den Antrag erhalten Sie einen pauschalen Verlustrücktrag von EUR 15.000,00 (von 2020 nach 2019). Die Bemessungsgrundlage für Ihre Steuerzahlungen 2019 wird um EUR 15.000,00 gesenkt. Eine körperschaftsteuerpflichtige GmbH hätte also eine Steuererstattung für 2019 von EUR 15.000,00 x 15 % (KSt-Satz) = EUR 2.250,00 zu erwarten.

Nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 kommt es allerdings sofort zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag aus 2020 nach 2019 eine Steuerfestsetzung für 2020 (erst im Jahr 2021 möglich) erfordert. Die Steuernachzahlung für das Jahr 2019 wird deshalb auf Antrag gestundet bis einen Monat nach Bestandskraft des Steuerbescheids für 2020.

Die Finanzämter gehen davon aus, dass die Unternehmen von der Corona-Krise betroffen sind, wenn die Steuervorauszahlungen des Jahres 2020 bereits auf Null reduziert wurden.

Näheres soll durch ein in Kürze erscheinendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums bekannt gemacht werden. Weitere Informationen finden sich im inzwischen veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (externer Link).

Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldungen
23. April 2020

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht
abzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat daher am 23. April 2020 (die Veröffentlichungen des Hessischen Finanzministeriums vom 20. April 2020 sind insoweit überholt) in Abstimmung mit den Länderfinanzministerien Folgendes bestimmt:

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Wir empfehlen, den Fristverlängerungsantrag  per Elster oder per E-Mail zu stellen, damit er zeitnah beim Finanzamt eingeht. Außerdem sollten Sie um kurze Bestätigung der Fristverlängerung bitten.

Wie bei allen Anträgen empfiehlt sich schließlich eine Begründung, warum Sie durch die Corona-Krise an der rechtzeitigen Abgabe der Lohnsteueranmeldung gehindert sind.

Wiederherstellung von Zulieferketten
17. April 2020

Die Bundesregierung hat am 16. April 2020 angekündigt, Unternehmen nicht nur finanziell, sondern auch organisatorisch unterstützen zu wollen. Sie führt dazu aus:

Vielfach ist es in den letzten Wochen unabhängig von angeordneten Schließungen zu Produktionsproblemen und Produktionsstillstand gekommen, weil wesentliche Komponenten nicht mehr geliefert wurden. Bund und Länder unterstützen die Wirtschaft, gestörte internationale Lieferketten wiederherzustellen. Dazu richten die Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder Kontaktstellen für betroffene Unternehmen ein. Diese sollen auf politischer Ebene dazu beitragen, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zulieferprodukte, wo möglich, wieder reibungslos erfolgt. Auf Seiten des Bundes wirken in dieser Kontaktstelle auch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das für den Zoll zuständige Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat mit.