Verpflichtungen als Arbeitgeber
17. April 2020
Verpflichtungen für Arbeitgeber innerhalb des Betriebs
Die Bundesregierung hat am 16. April 2020 auch die Arbeitgeber im Mittelstand zur Mitwirkung bei der Eindämmung der Corona-Pandemie verpflichtet. Sie führt dazu aus:
Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Ausgenommen bleiben wirtschaftliche Aktivitäten mit erheblichen Publikumsverkehr. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu mit den Sozialpartnern, Ländern und DGUV im Gespräch und wird kurzfristig ein Konzept hierfür vorlegen.
Meldepflichten
Die Infektion bzw. der Verdacht einer Ansteckung mit dem Corona Virus ist gemäß Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) meldepflichtig. Zur Meldung verpflichtet ist der feststellende Arzt, nicht jedoch der Arbeitgeber.
Arbeitgeber haben aufgrund arbeitsvertraglicher Schutz- und Fürsorgepflichten Gefahren für die Rechtsgüter ihrer Mitarbeiter – hierzu zählen insbesondere Gesundheit und Leben – so gering wie möglich zu halten. Der Arbeitgeber hat daher auch Sorge dafür zu tragen, dass seine Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Arbeitnehmer hinreichend geschützt werden.
Demnach ist der Arbeitgeber gehalten, seine Arbeitnehmer über das bestehende Infektions- und Erkrankungsrisiko aufzuklären und über Vorsorgemaßnahmen und angezeigtes Verhalten zu informieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Erkrankung eines Arbeitnehmers oder zumindest konkrete Hinweise auf Infektionsrisiken im Betrieb besitzt. In diesen Fällen dürfen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auch entsprechend befragen.
KfW Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
10. April 2020
Die Bundesregierung hat den KfW-Schnellkredit 2020 beschlossen. So soll insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen geholfen werden, besonders schnell an Liquidität zu kommen. Der KfW-Schnellkredit ergänzt die bestehenden Kreditangebote im Rahmen des Sonderprogramms 2020 und die Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen.
Voraussetzungen des KfW-Schnellkredits:
- Das Unternehmen hat mehr als 10 Beschäftigte.
- Das Unternehmen ist mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv.
- Das Unternehmen darf nicht schon am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gewesen sein.
Kreditkonditionen:
- Volumen von bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019,
- maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern
- maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3 Prozent mit Laufzeit von 10 Jahren.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der Kredit kann ab dem 15. April 2020 bei der KfW über den Finanzierungspartner des Unternehmens (Hausbank) beantragt werden. Mit Vorbereitungshandlungen kann schon vorab begonnen werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Februar/März/April 2020
7. April 2020
Das Hessisches Finanzministerium hat die Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen die im April und Mai 2020 abzugeben wären (also bei Dauerfristverlängerung die Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und März; ohne Dauerfristverlängerung die Umsatzsteuervoranmeldungen für März und April) um zwei Monate verlängert. Das gilt aber nur, wenn das Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist.
Säumniszuschläge fallen nicht an, weil auch die Fälligkeit der zahlung sich durch den Antrag verschiebt.
Die muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Auch hier gilt: Es ist zu begründen, warum das Unternnehmen von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann für beide Voranmeldungszeiträume gleichzeitig gestellt werden. Für eine zügige Bearbeitung empfiehlt es sich, den Antrag per Elster-Nachricht einzureichen oder ihn per E-Mail zu stellen.
Achtung: Eine Bestätigung durch das Finanzamt erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht. Der Antrag gilt ab Eingang beim Finanzamt. Ist der Antrag allerdings unbegründet, wird eine Ablehnung durch das Finanzamt vermutlich schriftlich erfolgen.
Umgang mit Vertragspartnern
5. April 2020
Ihre vertraglichen Verpflichtungen müssen Sie grundsätzlich auch in der Coronakrise einhalten. Sie von Ihrer Leistungsverpflichtung befreit sein, wenn Ihnen die Leistung unmöglich wird; das gilt allerdings nicht für Gegenleistungen wie Geldzahlungen.
Sind Sie z. B. Mieter, bleiben Sie demnach weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet, solange ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist und der Vermieter Ihnen die genutzten Räumlichkeiten unverändert zur Verfügung stellt.
Im Rahmen gegenseitiger Solidarität bietet es sich ggf. an, auf die Vertragspartner zuzugehen und über veränderte Zahlungsziele oder Stundungen bereits fälliger Forderungen zu sprechen.
Update 05.04.2020:
Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert und auch ins Zivilrecht eingegriffen:
Leistungsverweigerungsrecht
Kleinstunternehmen erhalten ein zeitlich bis zum 30. Juni 2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht für Dauerschuldverhältnisse (z. B. Mietverträge), die vor dem 8. März 2020 entstanden sind. Kleinstunternehmen sind dabei solche mit weniger als 2 Mio. EUR Umsatz und weniger als 9 Beschäftigten oder mit weniger als 2 Mio. EUR Bilanzsumme. Voraussetzung ist außerdem, dass
- das Unternehmen die Leistung infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder
- dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Das Leistungsverweigerungsrecht wird wiederum eingeschränkt, wenn der Gläubiger selbst in seinem Betrieb gefährdet würde.
Mietverhältnisse (Gewerbe- und Wohnraum)
Mietverhältnisse können zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 nicht wegen Mietrückständen gekündigt werden. Der Mieter muss allerdings glaubhaft machen, dass es seine Miete infolge der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. Diese Regelung ist nicht vertraglich abdingbar. Auf die Zahlungsverpflichtung selbst hat dies aber keinen Einfluss; der Mieter bleibt also weiterhin zur Zahlung seiner Miete verpflichtet.
Die Kündigungsbeschränkung dauert bis zum 30. Juni 2022; die Mieter haben also 2 Jahre Zeit, die während der Corona-Pandemie aufgebauten Mietschulden zurückzuzahlen.
Insolvenzantragspflichten in der Corona-Krise
Sollten die beschlossenen Liquiditätshilfen der Bundesregierung nicht ausreichen oder ein Unternehmen nicht schnell genug erreichen, könnte das die Geschäftsführung zur Stellung eines Insolvenzantrags (spätestens zum Ende der dreiwöchigen Prüfungsphase, ob das Fortbestehen der Gesellschaft überwiegend wahrscheinlich ist) verpflichten. Ein Unterlassen kann strafbar sein und die persönliche Haftung der Geschäftsführer (selbst bei Ressortaufteilung) begründen.
Update 05.04.2020:
- Die Insolvenzantragspflichten sind bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden; das gilt allerdings nicht, wenn die Krise des Unternehmens nicht auf der Corona-Pandemie beruht oder wenn keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. War ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die aktuelle Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht.
- Für einen Zeitraum von drei Monaten dürfen auch Gläubiger keinen Insolvenzantrag stellen.
- Das Bundesjustizministerium ist ermächtigt worden, die beiden vorstehenden Fristen/Zeiträume im Bedarfsfall bis längstens zum 31. März 2021 zu verlängern.
- Es sollen Anreize geschaffen werden, Unternehmen in der Krise neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Deshalb gelten die Bescherung und Rückzahlung eines im Aussetzungszeitraum bis 30.09.2020 gewährten Darlehens trotz Krise nicht als Gläubigerbenachteiligung. Das gilt sogar auch für ein Gesellschafterdarlehen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
4. April 2020
Die Bundesregierung hat den sog. Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WSF“) auf den Weg gebracht. Er besteht aus drei Säulen
- 400 Milliarden Euro Staatsgarantien für Verbindlichkeiten zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen von Unternehmen für höchstens fünf Jahre
- 100 Milliarden Euro für direkte staatliche Beteiligungen an Unternehmen z. B. durch nachrangige Schuldtitel, Genussrechte, stille Beteiligungen, Hybridanleihen, Wandelanleihen oder direkten Anteilserwerb (zur Kapitalstärkung von Unternehmen, sog. Rekapitalisierung, die allerdings nur bei einem wichtigen Interesse des Bundes an der Stabilisierung des Unternehmens und wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt)
- 100 Milliarden Euro für Refinanzierung durch die KfW (KfW-Sonderprogramme)
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist eine Maßnahme zugunsten größerer Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro
- mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
- mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt(Geprüft werden kann im Einzelfall aber auch die Beteiligung kleinerer Unternehmen, die für die kritische Infrastruktur wichtig sind.)
Unternehmen werden einen Antrag auf Unterstützung aus dem WSF an das Bundeswirtschaftsministerium stellen müssen. Dieser Antrag wird vom Bundesfinanz- und vom Bundeswirtschaftsministerium (bzw. einer von diesen Ministerien eingerichteten Stelle) beschieden. Dabei werden berücksichtigt:
- die Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,
- die Dringlichkeit,
- die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und
- der Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, zahlreiche Detailfragen zur Gewährung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Weitere Informationen sollen sich in Kürze hier finden.
Direktdarlehen der WIBank Hessen für kleine hessische Unternehmern
2. April 2020
Die hessische Landesregierung hat gemeinsam mit dem hessischen Finanzministerium und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBank) Hessen ein Hilfsprogramm namens „Hessen-Mikroliquidität“ speziell für Kleinunternehmen (mit maximal 50 Vollzeitbeschäftigten) aufgelegt, die aufgrund der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind.
Es handelt sich um ein Direktdarlehen bei der WIBank.
Die Darlehenssummen reichen von 3.000 bis maximal 35.000 Euro. Die Darlehenslaufzeit beträgt sieben Jahre. Zwei tilgungsfreie Jahre entlasten zunächst die Liquidität; danach erfolgen monatliche Tilgungen. Der Zinssatz liegt bei 0,75%. Es müssen keine banküblichen Sicherheiten gestellt werden.
Der Antrag kann ab Freitag, dem 3. April 2020, über die Kooperationspartner – das sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern gestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Direktlink zu „Hessen Mikroliquidität“ bei der IHK Lahn-Dill. (externer Link)
Eine Möglichkeit, den Coronavirus-bedingten Nachfragerückgang in Ihrem Unternehmen abzufedern und somit Liquidität zu schonen ist das klassische Kurzarbeitergeld. Der Bundestag hat aufgrund des Coronavirusses daher das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März beschlossen. Die Neuerungen gelten zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 und lauten im Einzelnen:
- Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle lag bisher bei 30 % der Belegschaft.
- Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Das Gesetz verlangt für die Genehmigung von Kurzarbeit bislang, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann nunmehr vollständig oder teilweise verzichtet werden.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, erstattet die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
- Weiterhin gilt: Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf – sofern vorhanden – weitere Einkünfte des Arbeitnehmers (sog. Progressionsvorbehalt).
Diese Erleichterungen sind rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten und ermöglichen daher auch rückwirkende Auszahlungen. Ansprechpartnerin ist die für Ihren Betrieb örtlich zuständige Agentur für Arbeit. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und Anordnung von Kurzarbeit im Betrieb behalten ihre Gültigkeit.
Dies gilt insbesondere für die arbeitsrechtliche Umsetzung. Kurzarbeit darf vom Arbeitgeber nur angeordnet werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser zustimmen. Gilt ein Tarifvertrag, sei es aufgrund einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder einem Verweis im Arbeitsvertrag, muss geprüft werden, ob dieser Regelungen zur Kurzarbeit enthält. Tarifverträge können Kurzarbeit gestatten, beschränken oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Update 31.03.2020: Gerade in der Metall- und Elektroindustrie ist zudem auf die jüngsten Tarifabschlüsse Ende März 2020 zu diesen Themen hinzuweisen. Die Tarifrunde 2020 enthält neue tarifliche Instrumente zur Abfederung sozialer Härtefälle bei Kurzarbeit, zur Bewältigung von Engpässen in der Kinderbetreuung wegen der Schul- und Kita-Schließungen und zum Umgang mit Beschäftigungsausfällen.
Bestehen weder ein Betriebsrat noch eine tarifvertragliche Regelung, kann Kurzarbeit nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer eingeführt werden. Diese Zustimmung kann entweder bereits im Arbeitsvertrag abstrakt vereinbart worden sein, oder sie wird anlässlich der konkreten Corona-Krise durch eine Individualvereinbarung mit den Arbeitnehmern eingeholt. Verwenden Sie in Ihrem Unternehmen ein von uns in den letzten Jahren erstelltes Arbeitsvertragsmuster, enthält dieses gewöhnlich hierzu eine Regelung, sofern Sie individuell keine anderen Gestaltungswünsche geäußert hatten.
Wir haben ein Musternachtrag zum Arbeitsvertrag erstellt, mit dem Sie die Kurzarbeit individuell mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbaren können. Auf Anfrage stellen wir dies unseren Mandanten gern zur Verfügung.
Die Bundesagentur für Arbeit hat zum Thema Kurzarbeit und Coronavirus diesbezüglich eine eigene Internetseite mit allen Informationen veröffentlicht, die sukzessive aktualisiert wird:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld (externer Link)
Bevor Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Weitere Informationen sowie ein Antragsformular finden Sie unter:
https://www.arbeitsagentur.de (externer Link)
Das Formular zur Anzeige der Kurzarbeit finden Sie hier (externer Link).
Das Formular zur Auszahlung (sog. Leistungsantrag) finden Sie hier (externer Link).
Bei Bedarf beraten und unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung.