Corona-Soforthilfe in Hessen
27. März 2020
Die Corona-Soforthilfe ist eineeinmaliger Zuschuss (aus Bundes- und Landesmitteln) für Hessische Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020.
Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen sowie Angehörige freier Berufe, Künstler (nach dem KünstlerSVG versichert) und Sozialunternehmen (gGmbHs). Die Höhe des Zuschusses beträgt:
- bis zu 5 Beschäftigte: EUR 10.000 für drei Monate
- bis zu 10 Beschäftigte: EUR 20.000 für drei Monate
- bis zu 50 Beschäftigte: EUR 30.000 für drei Monate
Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt in Vollzeitäquivalente umgerechnet:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunde = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Minijobber (bis 450 EUR mtl.) = Faktor 0,3
Im Antrag ist zu begründen und eidesstattlich zu versichern, dass die wirtschaftliche Schieflage erst durch die Corona-Pandemie entstanden ist. Das Unternehmen darf sich nciht schon am 31. Dezember 2019 in der Krise befunden haben. Das wird daran festgemacht, ob das Unternehmen die Hälfte seiner Eigenmittel (z. B. Stamm- oder Kommanditkapital) durch Verluste bis zum 31. Dezember 2019 bereits aufgebraucht hatte. Maßgeblich sind Tz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
Eine Überprüfung der Angaben wird sich die Behörde vorbehalten.
Versicherungsleistungen (Betriebsausfall/Betriebsunterbrechung) sowie Entschädigungen nach dem infektionsschutzgesetz wegen Betriebsschließungen werden auf den Zuschuss angerechnet.
Zuständig ist hessenweit das RP Kassel. Anträge können nur online ab dem 30.03.2020 gestellt werden. Zum Antrag (externer Link).
Kann die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gestundet werden?
Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist auch aktuell mit großen Hürden verbunden.
Sozialversicherungsbeiträge können ab sofort zwar auch gestundet werden; das ist allerdings erst möglich, wenn sämtliche anderen Maßnahmen erschöpft sind (Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite). Außerdem werden nur die Beiträge für März und April 2020 gestundet.
Anträge sind angemessen zu begründen.
Sie müssen bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen, also der gesetzlichen Krankenkasse, also wohl bei allen Krankenkassen, die für die Mitarbeiter des Betriebs zuständig sind.
Aufgrund des damit verbundenen Aufwands scheidet das vermutlich für viele betroffene Unternehmen aus.
Zur Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes (externer Link)
Herabsetzung und Stundung von Steuervorauszahlungen sowie Steuerrückzahlungen
Die Finanzbehörden gewähren diverse Erleichterung für die Herabsetzung von Stundungen und Steuervorauszahlungen.
BMF und Länderfinanzminister haben beschlossen:
- „Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf
Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
§ 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.“
Update 27.03.2020:Stundung von USt-Vorauszahlungen- Bitte beachten Sie, dass Ihre Stundungsanträge für Umsatzsteuervorauszahluungen grundsätzlich nicht für die Zukunft gestellt werden können, sondern jeden Monat gestellt werden müssen. Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt ab, ob Sie den Stundungsantrag im Freitextfeld der Umsatzsteuervoranmeldung zumindest verlängern können. Bei erstmaliger Stellung des Stundungsantrags sollten Sie diesen begründen. Die bloße Angabe „Stundung wegen Corona“ wird nur in Ausnahmefällen zulässig sein.
- Sollten Sie Einziehungsermächtigung erteilt haben, achten Sie bei der beabsichtigten Stundung Ihrer Umsatzsteuersondervorauszahlung darauf, dass Sie die SEPA-Lastschrift (Einziehungsermächtigung) schon in der Umsatzsteuervoranmeldung selbst für den Einzelfall widerrufen (in Zeile 73, Eingabefeld 26 der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine „1“ einzutragen).
Herabsetzung von Vorauszahlungen
- Begründen Sie Ihre Anträge, wenn Sie nicht offensichtlich (z. B. vollständige Betriebsschließung) von der Corona-Pandemie betroffen sind. Unbegründete Anträge führen zu Rückfragen und Zeitverlust.
- Stellen Sie bei Personengesellschaften die Anträge auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen auf Ebene der Personengesellschaft, wenn deren Gewinne durch die Corona-Pandemie beeinträchtigt sein werden.
- Vergessen Sie nicht, die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Vorauszahlungen gleich mit zu beantragen.
Lohnsteuer
- Lohnsteuerzahlungen werden derzeit noch nicht gestundet. Dies ist aber im Gespräch.
Das Hessische Finanzministerium hat für Hessen entschieden:
- Auf Antrag wird die für 2020 geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlung rückerstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Das erfolgt entweder über ELSTER oder ganz unbürokratisch durch formlosen Antrag.
Update 27.03.2020:
- Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt ab, ob Sie insoweit eine korrigierte Voranmeldung abgeben. Wir haben den Hinweis erhalten, dass dies finanzamtsseitig zu Problemen führen kann und der Antrag deshalb formlos gestellt werden sollte bzw. über die Freitextnachricht in Elster.
Das vom bayerischen Landesamt für Steuern entworfene Formular für die Anträge auf Anpassung der Steuervorauszahlungen (externer Link) darf inzwischen bundesweit verendet werden.
Sollten Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, nehmen Sie doch bitte rechtzeitig vor dem nächsten Steuervorauszahlungstermin Kontakt mit uns auf, wenn Sie Einkommenseinbußen erwarten bzw. wenn Ihnen die notwendige Liquidität für die bereits festgesetzten Steuervorauszahlungen fehlt.
Sind Arbeitnehmer auch im Home-Office gesetzlich unfallversichert?
23. März 2020
Auch im HomeOffice besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Es gibt aber einige Besonderheiten. Zum einen ist die Abgrenzung zwischen beruflicher Tätigkeit und privater Tätigkeit nicht immer eindeutig. Private Tätigkeiten sind nicht versichert. Zum Nachweis der Home-Office-Tätigkeit empfiehlt sich deshalb der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zur besseren Abgrenzung kann dabei eine feste Arbeitszeit im Home-Office vereinbart werden. Verlässt aber der Angestellte während der Arbeitszeit bspw. sein Arbeitszimmer, um sich ein Getränk aus der Küche zu holen, ist ein Unfall in Privaträumen wie Flur oder Küche – anders als in Betriebsräumen des Arbeitgebers – nicht versichert. Dies gilt auch für Toilettengänge oder den Weg zum Mittagessen. Wird dagegen innerhalb der Arbeitszeit bspw. Druckerpapier aus dem Keller geholt, ist dies grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit. Ggf. kann der gesetzliche, im HomeOffice lückenhafte Versicherungsschutz durch eine private Absicherung ergänzt werden.
Datenschutz im Home-Office
Die Einrichtung von Home-Offices ist in einigen Bereichen (z. B. der Lohnbuchhaltung) eng mit datenschutzrechtlichen Fragen verknüpft. Besonderes Augenmerk muss auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und Sozialdaten gelegt werden.
Wichtige Informationen hierzu erhalten Sie in der Broschüre des Bundesdatenschutzbeauftragten (externer Link).
Unterstützung bei der Einrichtung von Home-Offices
Das BMWi unterstützt kleinere und mittlere Unternehmen weiterhin in der Digitalisierung, so auch bei der Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen und zwar auch in Zeiten von Corona. Das Förderprogramm „go-digital“ sieht hierfür schnelle und unbürokratische Hilfe vor. Die Einschaltung eines vom BMWi zertifizierten Beratungsunternehmens ist hierbei verpflichtend. Dafür werden bis zu 50 % der anfallenden Beratungskosten übernommen. Das Beratungsunternehmen selbst kümmert sich nicht nur um die Einrichtung des Home-Offices, sondern zugleich um den Zuschuss.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Informationsseite des BMWi (externer Link).
Kann vom Arbeitgeber einseitig Urlaub angeordnet werden, sofern er noch nicht beantragt ist?
Nein, die einseitige Anordnung von Urlaub im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist nicht möglich. Urlaub hilft auch nicht, die Liquidität zu des Unternehmens zu schonen. Daher ist Kurzarbeit grundsätzlich die bessere Wahl.
Für welche Beschäftigten kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Kurzarbeitergeld kann für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beantragt werden. Geringfügig Beschäftigte erhalten dieses also nicht. Mit geringfügig Beschäftigten kann unbezahlter Urlaub vereinbart werden oder das Arbeitsverhältnis wird durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung beendet.
Durch die gesetzlichen Neuregelungen zum 13. März 2020 können nun auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.