Was muss bei der Einrichtung eines Home-Offices beachtet werden?
21. März 2020

Im Sinne der von der Regierung verfolgten Corona-Strategie der räumlichen Trennung von Menschen, bemühen sich derzeit aber viele Arbeitgeber initiativ, Home-Office-Arbeitsplätze einzurichten. Hier empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung, die Erreichbarkeit, Stundenaufzeichnungspflichten, Auslagenersatzansprüche für Strom- und Telekommunikationskosten und ggf. Wegfall von im Betrieb geleisteten Sachbezügen regelt. Unternehmer sollten auch daran denken, dass sie mit Kunden ggf. Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen haben, deren Modalitäten natürlich auch im HomeOffice umgesetzt werden müssen. Auch Datenschutzvereinbarungen sind ggf. auf die Situation anzupassen.

Auswirkungen auf die Rechnungslegung zum 31.12.2019
20. März 2020

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat Stellung bezogen, wie die Corona-Epidemie sich im Bereich der Jahresabschlussprüfung auswirkt.

Kurz gefasst bedeutet dies:

Tilgungsaussetzung bei bestehenden Kreditverträgen

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, mit den jeweiligen Ansprechpartnern bestehender Kreditverpflichtungen nicht vertragskonforme Tilgungsaussetzungen zu besprechen und zu vereinbaren. Nach unseren Erfahrungen der letzten Tage ist zu erkennen, dass die Kreditinstitute grundsätzlich vielem konstruktiv gegenüberstehen und teilweise sogar aktiv ihre Kunden anrufen, um temporäre Tilgungsaussetzungen ohne Aufgeld für einen Zeitraum von drei Monaten anzubieten.

Darlehensaufnahme bei der Hausbank und einer Bürgschaftsbank

Im Zusammenhang mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Schutzschirm bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf EUR 2,5 Mio. verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Obergrenze von 35 % Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird zudem auf 50 % erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von TEUR 250 eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.

Darlehensaufnahme bei der Hausbank und der KfW

Die Bundesregierung hat in ihrem Maßnahmenpaket beschlossen, Unternehmen auch über die KfW kurzfristig mit Liquidität zu versorgen. Die KfW wird dazu die bestehenden Programme für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt. Im Kern geht es um Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis EUR 200 Mio. Kreditvolumen.

Darüber hinaus will die KfW für kleine und mittlere sowie bzw. für große Unternehmen je ein neues Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert. Sie betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Geplant ist zudem für diese Unternehmen das Anbieten konsortialer Strukturen über die KfW.

Der Start dieser Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission. Generell gilt bei allen bestehenden und künftigen Programmen der KfW wie bisher, dass die Beantragung über ihre Hausbank erfolgen muss.

Bei Bedarf beraten und unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung und der hierfür erforderlichen Zusammenstellung sämtlicher dem Antrag beizufügenden Unterlagen.

Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Arbeit im Home-Office?

Nach derzeitiger Rechtslage haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeit im Home-Office.

Verlieren Mitarbeiter ihren Vergütungsanspruch, wenn Sie dem Arbeitsplatz fernbleiben, um eigene Kinder aufgrund einer virusbedingten Tagesstätten- oder Schulschließung betreuen?

Grundsätzlich behalten Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind. Hiervon umfasst ist auch die Betreuung von Kindern, wenn eine geplante Betreuung kurzfristig und ungeplant erforderlich geworden ist. Dies gilt auch für die aktuelle Situation von Kita- und Schulschließungen, jedenfalls für den Zeitraum von fünf Tagen. Die Arbeitnehmer haben jedoch die Pflicht, ihre Kinder nach Möglichkeit in die Obhut Dritter zu geben. Gelingt dies nicht, müssen sie für die Betreuung ggf. Urlaub nehmen. Auch die Vereinbarung einer unbezahlten Freistellung ist möglich.

Auswirkungen auf die Arbeiten unserer Kanzlei für Sie

Derzeit stattfindende und kurzfristig geplante Außendiensteinsätze

Wir halten uns generell an die vom Robert-Koch-Institut herausgegebenen Verhaltensempfehlungen „COVID-19: Jetzt handeln, vorausschauend planen. Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen (2. Update)“ vom 13. März 2020. Im Kern bedeutet das: Soziale Distanz schaffen. Außendiensteinsätze sind deshalb fast flächendeckend abgesagt.

Eine Leitlinie, die gerade uns Beratern durchaus schwerfällt. Denn der persönliche Kontakt zu Ihnen ist und bleibt uns sehr wichtig.

Wir haben durch unsere digitale Infrastruktur in den letzten Jahren die Möglichkeit geschaffen, Vor-Ort-Prüfungen weitestgehend in unser Büro bzw. ins Homeoffice unserer Mitarbeiter zu verlagern. So leisten auch wir unseren kleinen Beitrag, andere und uns selbst zu schützen. Natürlich achten wir hierbei nach wie vor auf den Schutz Ihrer persönlichen Daten. Die veränderte Arbeitsweise kann allerdings nicht dauerhaft die Vor-Ort-Prüfung 1:1 ersetzen, insbesondere nicht persönliche Abstimmungen, kurze Nachfragen und Erklärungen. Doch angesichts der aktuellen Situation ist unser Vorgehen der beste Weg, um die Prüfungen bzw. Erstellungen Ihrer Jahresabschlüsse und Steuererklärungen weitestgehend reibungsfrei durchzuführen.

Geplante kurzfristige Besprechungen mit unseren Mandanten

Besprechungen verlagern wir derzeit fast ausnahmslos auf Telefonkonferenzen oder Webmeetings.

Wir haben außerdem durch Auslagerung ins Homeoffice genügend Platz geschaffen, damit unsere sich im Büro befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitgehend Einzelbüros nutzen können. Darüber hinaus haben wir einen konkreten Desinfektionsplan aufgestellt, der auch Türklinken und Treppengeländer beinhaltet, und vermeiden durch Arbeitsanweisungen und die räumliche Anordnung unserer Arbeitsplätze persönlichen Kontakt in zu geringem Abstand. Hierzu zählt auch das gemeinsame Telefonieren mittels einer einzigen Freisprechanlage. So beabsichtigen wir nach bestem Wissen und Gewissen, persönliche Besprechungen mit Mandanten in unserer Kanzlei zu ermöglichen, so sie in Einzelfällen unumgänglich sind.