Generationenübergreifende Familienstrategie
8. Oktober 2016
Seit einigen Jahren ist die „Familienstrategie“ in aller Munde. Was sich dahinter verbirgt, ist bei Unternehmern aber oftmals nur unscharf umrissen. So entsteht bei einigen der Eindruck, das Thema werde bloß aufgebauscht. Andere sehen sich trotz des unscharfen Bildes zur Handlung gezwungen. Dieser Beitrag soll eine bessere Vorstellung über die mit dem Stichwort „Familienstrategie“ verbundenen Themenfelder schaffen: persönlich, betriebswirtschaftlich, juristisch und steuerlich.
In Familienunternehmen bestehen aufgrund der Verbundenheit von Gesellschaftern intensivere Beziehungen als in börsennotierten Konzernen. Einer der bekanntesten deutschen Familienunternehmer, Dr. August Oetker (*1944), sagte in einem Interview mit dem Handelsblatt: „Die Stärke eines Familienunternehmens liegt genau da, wo auch sein Risiko liegt – in der Familie. Wenn diese gut zusammenarbeitet, dann haben Familienunternehmen eine gute Zukunft.“
„Die Stärke eines Familienunternehmens liegt genau da, wo auch sein Risiko liegt – in der Familie. Wenn diese gut zusammenarbeitet, dann haben Familienunternehmen eine gute Zukunft.“ [Dr. August Oetker]
Familienstrategie ist nicht mehr als genau das: Sicherung der Zusammenarbeit der Familie zum Erhalt der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens. Davon betroffen sind wichtige Bereiche des Unternehmens wie Unternehmenssteuerung, Geschäftsleitungskontrolle und Konfliktbewältigung aber genauso die persönlichen Interessen der Gesellschafter wie das Recht oder die Pflicht zur Mitarbeit, Vergütungs- oder Entnahme-/Ausschüttungsbegren-zungen sowie der Wunsch nach Gleichbehandlung und Gerechtigkeit für alle Betroffenen.
1. Aller Anfang…
Entwickeln Unternehmer bewusst eine Familienstrategie, steht am Anfang des Prozesses eine Rückbesinnung. Gab es neben den betriebswirtschaftlichen Faktoren, die über die Stabilität des Unternehmens entschieden, weitere Gründe für den wirtschaftlichen Erfolg? Diese Gründe bieten einen guten Ausgangspunkt für die Entwicklung der Familienstrategie und deren Umsetzung in den folgenden Vertragswerken.
2. Der Gesellschaftsvertrag
Dreh- und Angelpunkt der Familienstrategie ist das Gesellschaftsrecht. Hier werden die meisten Entscheidungen zum Schutz des Unternehmens und der Familie getroffen, wie z. B.:
- Nachfolge
- Nachfolgeberechtigung: „Wer gehört zur Familie?“
- Vermeidung einer Zersplitterung des Unternehmens: „Wie viele Gesellschafter darf es geben? Sind Unterbeteiligungen erlaubt?“
- Vorkaufsrechte: „Kann der Verkauf an Fremde verhindert werden?“
- Mitverkaufsrechte („tag-along“) und Mitverkaufspflichten/Mitnahmerechte („drag-along“)
- Auswirkungen von Scheidung oder Tod eines Gesellschafters: „Wann berührt die Privatsphäre des Gesellschafters die Gesellschaft?“
- Funktionsverschiebungen/Kompetenzfragen
- Begründung von Geschäftsführungsressorts
- Einrichtung eines Beirats (Beratungsfunktion), Aufsichtsrats (Kontrollfunktion) oder Verwaltungsrats/Executive Boards (Mischfunktion)
- Finanzierung
- Streitvermeidung/Streitschlichtung
3. Sonstige Vertragsbeziehungen
Der Gesellschaftsvertrag ist Ausgangspunkt für den Abschluss weiterer Vertragsbeziehungen. Hierunter fallen insbesondere:
a) Anstellungsverträge- und Pensionszusagen
Mitarbeitende Gesellschafter und deren Angehörige sollten für ihre Mitarbeit grundsätzlich fremdübliche Vergütungen erhalten. In Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) wird hierauf zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen zumeist geachtet. In Personengesellschaften (insbesondere in der GmbH & Co. KG) sind die steuerlichen Anforderungen weniger streng. Die Handhabung von Vergütungsfragen ist deshalb oft freier. So werden niedrigere Vergütungen z. B. gewährt, um einkommensteuerliches Verlustausgleichspotential zu nutzen. Höhere Vergütungen dienen zur Beeinflussung des im Internet offen zu legenden handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Bei mehreren Gesellschaftern sind die Vor- und Nachteile solcher Vorgehensweisen aber stets gut abzuwägen.
Pensionszusagen wurden in der Vergangenheit oft auch Fremden gewährt. Sie haben jedoch stark an Attraktivität eingebüßt. Ursache hierfür sind z. B. stetige Rentenerhöhungen in der Auszahlungsphase, Finanzierungslücken bei abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen infolge des allgemein gesunkenen Zinsniveaus und Belastungen des handelsrechtlichen Ergebnisses durch Neubewertungen im Zuge der Bilanzrechtsmodernisierung in 2009. Dennoch werden verdienten Familienmitgliedern in ihren Unternehmen noch Pensionszusagen gewährt. Strategisch muss in diesen Fällen darauf geachtet werden, dass die Finanzierung der Auszahlung gesichert ist, um nachfolgende Generationen nicht übermäßig zu belasten.
b) Testamente
Daneben ist zentraler Bestandteil einer Familienstrategie deren erbrechtliche Umsetzung. Hier sind einerseits die Beschränkungen des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Andererseits müssen das Vermögen des Gesellschafters und seine familiäre Situation in den Blick genommen werden, um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche möglichst zu vermeiden. Testamente sollten vor allem bei Umstrukturierungen, spätestens aber alle 10 Jahre überprüft werden.
c) Eheverträge
Eheverträge spielen eine bedeutende Rolle, um das Unternehmen vor Liquiditätsnöten des Gesellschafters (insbesondere bei Scheidung) zu schützen. Hier gilt es, individuelle Lösungen zu finden, denn einfache aber radikale Lösungen wie eine Gütertrennung bringen unter Umständen erhebliche erbschaftsteuerliche Nachteile mit sich.
d) Vorsorge
In einer alternden Gesellschaft wird die Geschäftsunfähigkeit von Gesellschaftern aufgrund altersbedingter Krankheiten wie Demenz immer bedeutsamer. Die Handlungsfähigkeit des Unternehmens darf hierdurch nicht gefährdet sein. Das erfordert eine auf das Familienunternehmen abgestimmte Vorsorgevollmacht.
4. Die Familiencharta
In Abgrenzung zu den vorgenannten Verträgen ist die Familiencharta – teils auch Familienverfassung genannt – eine rechtlich unverbindliche Erklärung. Sie sorgt durch Besinnung auf gemeinsame Werte für Stärke und Zusammenhalt in der Familie. Hierunter fallen z. B. die persönliche Einstellung zum Unternehmen, Fragen zur Eignung von Familienmitgliedern für die Mitarbeit im Unternehmen, die Förderung des gesellschaftlichen oder politischen Engagements und die gegenseitige Unterstützung in Notsituationen.
Abzuraten ist von Gestaltungen, die gesellschaftsrechtlich verbindliche Regelungen und Absichtserklärungen unter der Bezeichnung „Familiencharta“ vermischen. Solche Dokumente sind mitunter irreführend oder gar unwirksam, wenn der Satzungsvorbehalt – also die gesetzliche Pflicht zur Regelung im Gesellschaftsvertrag – verletzt ist.
Kurz und knapp…
Einem Unternehmer sind sicher viele der vorstehenden Themenkomplexe bekannt; meist bestehen insoweit schon einige vertragliche Beziehungen. Die Familienstrategie erfindet deshalb das Rad auch nicht neu. Sie setzt die Rechtsbeziehungen aber in einen größeren Zusammenhang außerhalb des reinen Gesellschaftsrechts, füllt Lücken und korrigiert Unpassendes.
Eine planvolle Umsetzung wird deshalb für jedes größere mittelständische Familienunternehmen ein Gewinn sein!
Sprechen Sie uns hierzu doch einfach an.
Ihr
Oliver Stehmann
Zur Errichtung einer Zwischenholding
6. Oktober 2016
In größeren und großen Unternehmensstrukturen stellt sich an verschiedenen Punkten immer wieder die Frage nach der Errichtung einer Zwischenholding. Hierfür gibt es mehrere Anwendungsbereiche. Allerdings bestehen häufig auch Missverständnisse.
Die folgenden Übersicht stellt die wichtigsten Gründe für die Errichtung einer Zwischenholding zusammen und dient als Entscheidungshilfe für Unternehmer in Strukturfragen.
Innenorganisation
Die Zwischenholding wird meist aus organisatorischen Erwägungen heraus geschaffen. Eine stärker gegliederte Unternehmensstruktur bietet die Möglichkeit, weitere Hierarchieebenen zu errichten.
Die Anlässe für die Einrichtung von Hierarchieebenen sind dabei unterschiedlicher Natur:
- Schaffung von Geschäftsführungs- oder Vorstandsposten auf einer Zwischenebene, um bestimmte Personen – im familiengeführten Konzern meist Familienmitglieder – in die Geschäftsführung aufzunehmen, ohne sie direkt in der Konzernspitze aufzunehmen
- Einrichtung von Bereichsleitungen/Divisionen, wenn in einem Bereich bereits mehrere Tochtergesellschaften bestehen, die einheitlich geführt werden sollen
- Bündelung von Auslandsaktivitäten
- Verbesserung des Beteiligungscontrollings
Beteiligungserwerb
Häufig wird die Zwischenholding auch in Erwerbsfällen zur Korrektur der bilanziellen Folgen eines sog. Share-Deals eingesetzt. Der Einsatzzweck ist dann aber vorübergehender Natur. Erwirbt ein Unternehmen (U1) ein anderes Unternehmen (U2), das künftig als eigene Tochtergesellschaft des U1 betrieben werden soll, bestehen grundsätzlich zwei Durchführungsmöglichkeiten:
Beim sog. Asset-Deal werden Vermögensgegenstände aus dem U2 heraus erworben. Damit das Geschäft in einer eigenen Tochtergesellschaft betrieben werden kann, gründet U1 zunächst eine Tochtergesellschaft (T). T kauft sodann die Vermögensgegenstände des U2. Die Anteilseigner des U2 verändern sich durch den Verkauf nicht. U2 erhält den Kaufpreis. Die erworbenen Vermögensgegenstände werden in der T mit dem Kaufpreis angesetzt und abgeschrieben. Nimmt T für den Erwerb des Vermögens der U2 ein Darlehen auf, befinden sich nach dem Kauf sowohl Geschäftsbetrieb als auch Finanzierungsaufwand im selben Rechtsträger (T).
Beim sog. Share-Deal werden nicht die Vermögensgegenstände von U2 gekauft, sondern die U2-Anteile. Die Gründung einer Tochtergesellschaft ist nicht notwendig, da U2 zur neuen Tochtergesellschaft von U1 wird. Kaufvertragspartner ist deshalb nicht U2, sondern sind deren Anteilsinhaber; an sie fließt auch der Kaufpreis. Wird U2 in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, ändert sich durch den Verkaufsvorgang in der Bilanz des U2 nichts. Insbesondere werden die Vermögensgegenstände der U2 in deren Rechnungslegung so abgeschrieben wie bisher. Die Anteile an der U2 werden in der Bilanz der U1 als Finanzanlagen mit dem Kaufpreis angesetzt. Eine Abschreibung dieser Anteile erfolgt nur bei voraussichtlich dauerhafter Minderung der Ertragskraft der U2. Hat U1 den Kaufpreis finanziert, entsteht der Zinsaufwand (rechtlich wie steuerlich) bei U1, obwohl er wirtschaftlich durch den Geschäftsbetrieb der U2 veranlasst ist. Um dies (teilweise) zu vermeiden, wird beim Share-Deal zunächst eine Zwischenholding (Z) gegründet. Z kauft die Anteile des U2 und übernimmt die Finanzierung. Nach dem Kauf wird U2 auf Z verschmolzen (Upstream-Merger). Nach der Verschmelzung sind Vermögensgegenstände und Finanzierung im gleichen Rechtssubjekt. Häufig wird diese Struktur beim Beteiligungserwerb im Ausland eingesetzt und dafür eine ausländische Zwischenholding errichtet.
Früher wurde diese Konstruktion auch genutzt, um stille Reserven imU2 im Zuge der Verschmelzung steuerneutral bei Z aufzudecken. Diese Möglichkeit ist aber durch eine Gesetzesänderung schon vor einigen Jahren abgeschafft worden.
Steuerbelastung
Häufig steht an der Spitze familiengeführter Konzerne eine Personengesellschaft, meist eine GmbH & Co. KG. Sie fungiert als Holding für Beteiligungen und Immobilien. Die eigentlichen Betriebsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Die Finanzierung erfolgt zwischen der Muttergesellschaft und den Betriebsgesellschaften oder zwischen den Betriebsgesellschaften untereinander meist über Darlehen. In manchen Fällen bedarf es allerdings der Erhöhung des Eigenkapitals in einer Betriebsgesellschaft. Hierzu kann aus dem Betriebsunternehmen 1 eine Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft erfolgen, die es dann als Eigenkapital in das Betriebsunternehmen 2 hinein gewährt.
Schütten diese Kapitalgesellschaften ihre Gewinne an eine als Personengesellschaft organisierte Muttergesellschaft aus, löst dies eine Einkommensbesteuerung bei den Gesellschaftern der Muttergesellschaft aus; zudem wird direkt bei der Ausschüttung Kapitalertragsteuer (26,375 %) einbehalten, die auf die Einkommensteuer der Gesellschafter der Muttergesellschaft angerechnet wird.
Wird eine Zwischenholding in Form einer Kapitalgesellschaft implementiert, können Ausschüttungen gem. § 8 b KStG an diese (nahezu) steuerfrei erfolgen; lediglich 5 % der Gewinnausschüttung werden der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Zwischenholding kann dann Eigenkapital in einer anderen Betriebsgesellschaft zur Verfügung stellen. Zwar können auch in einer Personengesellschaft Gewinne thesauriert werden; der hierdurch erzielbare Steuerstundungseffekt liegt jedoch um 12 bis 15 % unterhalb des Steuerstundungseffekts, wenn eine Kapitalgesellschaft als Zwischenholding fungiert. Ob eine Steuerstundung die Errichtung einer Zwischenholding rechtfertigt, sollte im Einzelfall aus folgenden Gründen immer sorgfältig geprüft werden:
- Die Steuerstundung ist lediglich ein Zinseffekt, keine Steuerersparnis.
- Die Zwischenholding verursacht laufende Kosten (z. B. für Jahresabschlüsse, Steuererklärungen). Diese übersteigen schnell den Zinseffekt.
- In Konzernstrukturen sind eine geschickte Darlehensgewährung oder ein Cash-Pooling meist gute und kostengünstige Alternativen.
Abschließend sei bemerkt: Wird der Gewinn nicht thesauriert, sondern ausgeschüttet, ist im Vergleich der Rechtsformen der Obergesellschaft die Personengesellschaft günstiger.
Steuerliche Verwendungsfiktion
Gewährt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft einen Eigenkapitalzuschuss und verlangt er diesen später wieder zurück, greift möglicherweise zunächst die steuerliche Verwendungsfiktion. Hat die Gesellschaft seitdem nämlich Gewinne gemacht und besteht ein Gewinnvortrag, gilt kraft Gesetzes immer zunächst dieser als ausgeschüttet, selbst wenn die Gesellschafterversammlung rechtlich eine Rückzahlung des gewährten Eigenkapitalzuschusses beschlossen hat. Es ist also solange eine Gewinnausschüttung zu versteuern, bis der Gewinnvortrag aufgebraucht ist.
Diese steuerliche Verwendungsreihenfolge kann (teilweise) durch Einschaltung einer Zwischenholding umgangen werden. Die Muttergesellschaft (M) bringt ihre um den Eigenkapitalzuschuss gestärkte Tochterkapitalgesellschaft (T) in eine Zwischenholding (Z) ein. Üblicherweise erhält der Einbringende als Gegenleistungen neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft. Hier wird nun allerdings eine Besonderheit des Umwandlungsteuerrechts genutzt: Als Gegenleistung erhält M nur einen kleinen neuen Anteil an Z (zwingend notwendig) und zudem eine Darlehensforderung gegen Z. Der Wert dieser Gegenleistungen entspricht dem Buchwert (= Eigenkapital) der T. T kann künftig Den Kapitalzuschuss an Z zurückzahlen. Zwar gilt auch hier die steuerliche Verwendungsreihenfolge und wird eine Ausschüttung unterstellt. Allerdings greift auf Ebene der Z § 8 b KStG und sind nur 5 % der Ausschüttung zu versteuern. Die bei Z angekommene Liquidität kann Z an M auskehren und ihre Darlehensverbindlichkeit zurückzahlen.
Diese gesetzlich seit jeher zulässige Gestaltung ist durch den „VW-Porsche-Deal“ in die öffentliche Kritik geraten. Seit dem 1. Januar 2016 sind Gegenleistungen auf 25 % des Buchwerts der Anteile und maximal EUR 500.000,00 beschränkt worden. Diese Gestaltung hat deshalb deutlich an Attraktivität verloren.
Gerne beraten wir Sie ausführlicher!
Ihr
Oliver Stehmann
Erbschaftsteuerreform – 2. Versuch
Der Bundestag hatte bereits im Juni einen Vorschlag zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer verabschiedet. Der Bundesrat hat nicht zugestimmt, sondern das Gesetz in den Vermittlungsausschuss gebracht. Dort haben sich Bund und Länder am 22. September einen Vorschlag erarbeitet. Seit dem 14. Oktober besteht nun endlich wieder Rechtssicherheit, weil nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem Vermittlungsergebnis zugestimmt hat.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2014 die Erbschaftsteuer – wie schon in 2006 – für teilweise verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber die Neuregelung aufgetragen. Im Fokus standen die Begünstigungen für Betriebsvermögen. Diese waren aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts zu weit gefasst und boten sogar Missbrauchsmöglichkeiten. Zu weitgehend sind die Befreiungen vor allem, weil sie nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten gelten. Dies erfasse jedoch 90 % der deutschen Betriebe nicht. Dabei war gerade die Sicherung von Arbeitsplätzen über die Kontrolle der Lohnsummen ein Argument für die Einführung der erheblichen Abschläge auf Betriebsvermögen. Zudem werden nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Großvermögen zu weitgehend verschont. Auch könnten in komplexeren Strukturen sog. Kaskadeneffekte – also die Verschiebung nicht begünstigten Vermögens zwischen Gesellschaften zur Ausnutzung von Befreiungen – genutzt werden.
Die im Juni verabschiedete Neuregelung sah für die Betriebsvermögensbegünstigung zwar zahlreiche Verschärfungen vor; doch sie gingen dem Bundesrat nicht weit genug. Die neuerlichen Änderungen sind aber moderat. Ein Gesamtüberblick.
Allgemeines
Auch künftig kann zwischen einer 85prozentigen Regelverschonung und einer 100prozentigen Vollverschonung für Betriebsvermögen gewählt werden. Wie bislang führt die Regelverschonung zu einem fünfjährigen und die Vollverschonung zu einem siebenjährigen Beobachtungszeitraum für Lohnsummen, Verkaufsbeschränkung und Entnahmebegrenzung.
Unternehmensbewertung
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht ein vereinfachtes Verfahren zur Unternehmensbewertung. In diesem Verfahren werden die voraussichtlichen, künftigen Erträge mit einem anhand der aktuellen Kapitalmarktzinssätze ermittelten Faktor multipliziert. Mathematisch steigt der Unternehmenswert mit fallendem Zinssatz. Die anhaltende Niedrigzinsphase hat zu einer deutlichen Überbewertung der Unternehmen geführt. Der Faktor hat sich von rd. 12,33 im Jahr 2009 zum aktuellen Wert von 17,86 entwickelt. Entlastend für Unternehmer: Im Gesetz aus Juni sollte ein Korridor von 10 bis 12,5 fixiert werden.
Das nunmehr erzielte Ergebnis verschärft dies wieder etwas: Der Faktor wird auf nur 13,75 abgesenkt und bleibt dynamisch.
Großvermögen
Großvermögen sind künftig von den großzügigen Abschlägen ausgenommen. Ab 26 Mio. Euro pro Erwerbsvorgang – wobei die Erwerbe der letzten zehn Jahre zusammengerechnet werden – besteht die Wahl: Zum einen kann der 85prozentige Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt abgeschmolzen werden für jede 750.000 Euro, die der Wert des Erwerbs den Betrag von 26 Mio. Euro übersteigt. Rechnerisch erfolgt also ab einem Erwerb von 89,75 Mio. Euro keine Verschonung mehr.
Alternativ kann der Erwerber eine Vollverschonung wählen, soweit er die auf das Betriebsvermögen anfallende Steuer nicht aus freiem Vermögen tilgen und dies nachweisen kann. Dabei muss die Hälfte des freien Vermögens immer für die Steuertilgung eingesetzt werden. Nur der danach verbleibende Teil der Steuer kann erlassen werden. Freies Vermögen, das in den kommenden 10 Jahren zufließt, ist ebenfalls für die Steuertilgung einzusetzen.
Familiengesellschaften
In Familiengesellschaften bestehen häufig ohnehin enge gesellschaftsvertragliche Bindungen. Diese wirken sich erbschaftsteuerlich günstig aus, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt werden:
Vor der 85prozentigen Verschonung wird ein weiterer Abschlag (max. 30 %) gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag zwei Jahre vor der Übertragung und für die zwanzig folgenden Jahre Entnahmebeschränkungen auf max. 37,5% des Gewinns, Verfügungsbeschränkungen und eine Abfindung für ausscheidende Gesellschafter unter Verkehrswert vorsieht. Diese Beschränkungen sind natürlich auch tatsächlich einzuhalten.
Beschäftigtenzahl
Aufgrund der Lohnsummenklausel müssen die Arbeitslöhne eines Unternehmens in den Jahren nach einer Erbschaft oder Schenkung jährlich 80 % der durchschnittlichen Löhne der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung erreichen.
Bislang waren Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten ausgenommen. Diese Grenze wird nun auf fünf Beschäftigte gesenkt.
Verwaltungsvermögen
Erbschaftsteuerlich wird ererbtes Betriebsvermögen in Produktivvermögen und (nicht produktives) Verwaltungsvermögen unterschieden. Zum Verwaltungsvermögen gehören z. B. Wertpapierdepots oder an Dritte vermietete Immobilien. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dieses Vermögen keine Arbeitsplätze sichert und deshalb nicht begünstigungswürdig ist.
1. Grenze
Bislang wurde das Verwaltungsvermögen voll vom 85prozentigen Verschonungsabschlag erfasst, wenn das Unternehmen zu nicht mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen bestand. Bei Überschreiten der Quote setzte ein Fallbeileffekt ein: Das gesamte Betriebsvermögen war nicht mehr begünstigt.
Die Neuregelung umfasst hier zwei Bereiche:
- Zum einen senkt sie diese Grenze jetzt auf 10 %. Bis zu 10 % Verwaltungsvermögen werden also von der 85prozentigen Begünstigung umfasst.
- Positiv: Bei einem Überschreiten der 10 %-Grenze setzt nun kein Fallbeileffekt mehr ein. Vielmehr wird der 85prozentige Verschonungsabschlag nur auf das Produktivvermögen (unter Einbeziehung der zulässigen 10 % Verwaltungsvermögen) gewährt.
Eine starre Grenze existiert aber weiterhin: Für eine 100prozentige Vollverschonung darf das Betriebsvermögen zu nicht mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.
2. Finanzmittel
Finanzmittel (Forderungen, Bankguthaben) können Verwaltungsvermögen sein. In 2013 hatte der Gesetzgeber zur Vermeidung der sog. Cash-GmbH – eine Gesellschaft die weit überwiegend mit Barmitteln ausgestattet ist, um diese steuerfrei in die nächste Generation zu übertragen – den sog. Finanzmitteltest eingeführt. Überstiegen die Finanzmittel nach Abzug aller Verbindlichkeiten 20 % des Unternehmenswerts (sog. Sockelbetrag), waren sie insoweit Verwaltungsvermögen.
Nunmehr soll der Sockelbetrag von 20 % auf 15 % gesenkt werden. Finanzmittel werden folglich schneller zu Verwaltungsvermögen. Dieser Effekt wird durch die übrigen Neuregelungen sogar noch beschleunigt:
- Durch die Senkung des Multiplikators bei der Unternehmenswertermittlung sinkt der Unternehmenswert und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Sockelbetrag.
- Durch die Absenkung der Verwaltungsvermögensgrenze auf 10 % kommt es noch schneller zum Wegfall der Begünstigung auf das Verwaltungsvermögen.
Im Vermittlungsausschuss hat man sich darauf geeinigt, den Sockelbetrag von 15 % bei den Finanzmitteln nur zu gewähren, wenn die Gesellschaft sich wirklich gewerblich betätigt; nicht ausreichend ist eine (z. B. durch Rechtsform der Gesellschaft) bloß steuerlich unterstellte Gewerblichkeit. So soll die Cash-GmbH weiter eingedämmt werden.
3. Kaskadeneffekte
In einem Unternehmensverbund wurden bislang alle Unternehmen einzeln bewertet. Auch die Verwaltungsvermögensquote wurde isoliert für jedes Unternehmen ermittelt. Zusammen mit der 50prozentigen Verwaltungsvermögensquote konnte Verwaltungsvermögen zwischen den Unternehmen verschoben werden, damit jedes Unternehmen gerade unterhalb der 50%-Grenze blieb. Im gegenteiligen Fall wurde aber auch eine Beteiligung mit 51 % Verwaltungsvermögen in der Muttergesellschaft zu 100 % als Verwaltungsvermögen betrachtet.
Diese Kaskadeneffekte werden künftig durch eine Verbundvermögensaufstellung für das Verwaltungsvermögen, also eine Art eigene erbschaftsteuerliche Konzernbilanz, beseitigt.
4. Folgeinvestition
Ausnahmsweise begünstigt ist (potentielles) Verwaltungsvermögen, das nach einem vorgefassten Plan des Erblassers innerhalb eines Jahres investiert wird. Der Nachweis der Investitionsabsicht kann z. B. durch einen Investitionsplan erfolgen, den der Erblasser noch mit unterzeichnet hat.
5. Luxusgegenstände
Politisch brisant, aber praktisch von untergeordneter Bedeutung, sind Luxusgegenstände im Betriebsvermögen. Diese wurden nach den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss in den Katalog des Verwaltungsvermögens aufgenommen, sollen also erbschaftsteuerlich nicht mehr begünstigt sein. Hierunter fallen z. B. Edelsteine, Yachten, Oldtimer, Briefmarkensammlungen, Segelflugzeuge und ähnliches.
Stundungsmöglichkeiten
Nach der bisherigen Rechtslage kann die Steuer, soweit sie auf Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zu 10 Jahre gestundet werden; im Todesfall zinslos, sonst zzgl. 6 % jährlicher Zinsen.
Diese Stundungsmöglichkeit ist nun eingeschränkt werden: Die Steuer wird in sieben gleichen Jahresbeträgen gestundet und auch nur für das erste Jahr zinslos; für alle übrigen gilt der allgemeine steuerrechtliche Zinssatz von 6 % p. a.
In Schenkungsfällen wird die Steuer gar nicht mehr gestundet.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit (Rück-)Wirkung zum 1. Juli 2016 in Kraft.
Kurz und bündig…
Die ohnehin hohe Komplexität des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nimmt im Bestreben nach mehr Steuergerechtigkeit weiter zu. Übertragungen sind also sorgfältig zu planen.
Gerne beraten wir Sie ausführlicher!
Ihr
Oliver Stehmann