Unternehmensvorsorge
28. März 2022

Zahlreiche Gesellschaftsverträge enthalten Klauseln, die auf den ersten Blick den Privatbereich von Gesellschaftern betreffen. Gerade bei neu hinzutretenden oder jungen Gesellschaftern, wirft dies immer wieder Fragen auf: „Warum zwingt man mich einen Ehevertrag abzuschließen? Warum muss ich jetzt schon ein Testament machen? Bin ich nicht zu jung für eine Vorsorgevollmacht?“ Die Antwort ist eigentlich einfach: Als Gesellschafter oder Inhaber eines mittelständischen Unternehmens trägt man Verantwortung nicht nur für sich selbst, sondern auch für das Unternehmen und seine Mitarbeiter. „Unternehmensvorsorge“ ist deshalb gefragt. So werden das Unternehmen selbst und seine Mitarbeiter vor Ereignissen in der Privatsphäre des Gesellschafters geschützt, die Auswirkungen auf die Gesellschaft selbst haben können und für diese ein unkalkulierbares Risiko darstellen.

Ehe- und Erbrecht

Allgemeines

Niemand thematisiert gern zu Beginn seiner Ehe deren mögliches Ende – gleich ob durch Tod oder Scheidung. Aus diesem Grund haben sich in Gesellschaftsverträgen Klauseln durchgesetzt, die den Gesellschafter animieren sollen, dieses auch für die Gesellschaft wichtige Thema mit dem Ehegatten anzusprechen. Vermutlich hat kein Paar je die Ehe mit dem Ziel der Scheidung geschlossen. Und dennoch scheitern leider jedes Jahr viele Ehen (163.335 in 2015; Quelle: destatis.de). Und viele weitere Ehen werden durch Tod beendet. Doch welche Gefahren ergeben sich hieraus für das Unternehmen?

Zugewinn

Sowohl bei Scheidung als auch beim Tod findet grundsätzlich ein sog. Zugewinnausgleich statt. Für das Verständnis muss zunächst ein weit verbreiteter Irrtum ausgeräumt werden: Jeder Ehegatte hat auch nach der Eheschließung weiterhin eigenes Vermögen und haftet nicht für die Schulden des anderen. Erst bei Beendigung der Ehe wird der sog. Zugewinn ermittelt. Die Rechnung ist im Grunde einfach: Für jeden Ehegatten wird rechnerisch vom Vermögen bei Beendigung der Ehe („Endvermögen“) das Vermögen bei Beginn der Ehe („Anfangsvermögen“) abgezogen. Das ergibt den Zugewinn beider Ehegatten. Hat ein Ehegatte mehr hinzugewonnen als der andere, muss er die Hälfte des Mehrs an den anderen in Geld ausgleichen. Ausgenommen bleibt Vermögen, das die Ehegatten im Lauf der Ehe geschenkt bekamen. Der Wert im Schenkungszeitpunkt wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Firmenvermögen wird bei der Zugewinnausgleichsberechnung berücksichtigt. Dabei besteht die erste Herausforderung schon in der Bewertung, denn Unternehmen sind komplexe Gebilde und der Wert nicht eindeutig bestimmbar. Dennoch stellen die Firmenanteile meist den größten Vermögenswert dar. Hierdurch entstehen nicht selten Zugewinnausgleichsansprüche, die aus dem verbleibenden Vermögen desjenigen Ehegatten, der die Anteile besitzt, überhaupt nicht gezahlt werden können. Ihm stehen dann drei Alternativen zur Verfügung, um die notwendige Liquidität zu generieren:

  1. Aufnahme eines Darlehens
  2. Entnahme aus Firmenvermögen
  3. Verkauf der Firma

Alternative 1 scheitert ggf. an den zu stellenden Sicherheiten, da Anteile mittelständischer Unternehmen regelmäßig nicht verpfändet werden dürfen, um im Ernstfall den Einstieg Dritter zu verhindern.

Alternative 2 belastet erstens wahrscheinlich das „working capital“ des Unternehmens. Zweitens führt sie zu ungleicher Risikoverteilung unter den Gesellschaftern, die der Gesellschaft nicht in gleicher Höhe Darlehen gewähren oder von dieser gewährt bekommen. Drittens muss sich die Gesellschaft für die Auszahlung an den Gesellschafter im Zweifel refinanzieren – mit allen wirtschaftlichen und steuerlichen Risiken.

Alternative 3 bedarf keiner näheren Erläuterung.

Achtung! Auch wer sein Firmenvermögen geschenkt bekam, ist nicht vollständig sicher:

  1. Echte Wertsteigerungen (nicht bloß ein infolge Inflation gestiegener Wert) erhöhen den Zugewinn. Ein Risiko für Gesellschafter wachsender Unternehmen.
  2. Hinzu kommt die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. In Erbschafts- und Schenkungsfällen sorgen erhebliche „Freibeträge“ für eine verkraftbare Steuerlast; allerdings setzen diese „Freibeträge“ voraus, dass der Beschenkte in den 5 (teilweise sogar 7) Jahren nach dem Erbfall bzw. der Schenkung nur begrenzt Entnahmen tätigt. Muss der Gesellschafter zur Finanzierung des Zugewinns Entnahmen aus dem Unternehmen tätigen, kann dies zum Wegfall der steuerlichen Vergünstigungen führen und eine erhebliche Erbschaft-/Schenkungsteuer nach sich ziehen.

Bedeutung erlangt dies in zwei Fällen:

  1. Bei Tod des Gesellschafters verlangt der überlebende Ehegatte von den Erben (also den Kindern oder bei kinderlosen Gesellschaftern häufig den Geschwistern) den vollen Zugewinnausgleich, der den Gesamtwert oder zumindest die Wertsteigerung während der gesamten Ehe erfasst (Folge: Erbschaftsteuer).
  2. Bei Scheidung, wenn der Gesellschafter in den letzten 5 (bzw. 7) Jahren zuvor Anteile geschenkt bekam (Folge: Schenkungssteuer auf die geschenkten Anteile).

Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Wer die vorstehenden Risiken beseitigen will, muss entscheiden, ob er die Zugewinngemeinschaft nur modifizieren will, indem bestimmte Vermögensgegenstände bzw. -kategorien bei der Berechnung ausgenommen werden oder ob alle Ausgleichsansprüche ausgenommen sein sollen (Gütertrennung).

In früheren Zeiten war die Gütertrennung Standard. Inzwischen hat sich – zu Recht – die modifizierte Zugewinngemeinschaft durchgesetzt. Zum einen kann so der Zugewinn individuell gestaltet werden. Er dient nicht nur dem Vermögensausgleich, sondern hat auch eine Versorgungsfunktion, weil das während der Ehe aufgebaute Vermögen beiden zusteht und für die eigene Versorgung verbraucht werden kann. Seit der Reform des Unterhaltsrechts sind Ehegatten nach einer Scheidung darauf angewiesen, sich selbst zu versorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung). Scheidungsfolgen werden so zumindest abgemildert und die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten so vielleicht sogar entschärft. Zum anderen wirkt sich der modifizierte Zugewinnausgleich im Todesfall steuerlich günstig aus. Der Zugewinn ist nämlich erbschaftsteuerfrei; im Erbschaftsteuerrecht wird er fiktiv berechnet, ohne dass die Modifikationen diesen Freibetrag mindern. Der Ehegatte kann somit ggf. erhebliches anderes Vermögen steuerfrei erhalten. Die Doppelbegünstigung durch Gewährung des steuerfreien Zugewinns und anderer Steuerbefreiungen (z. B. für das Familienwohnheim) ist seit einer Rechtsänderung Ende 2020 allerdings entfallen.

Pflichtteil

Ehegatten, Kinder und (in bestimmten Fällen) Eltern haben Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil ist der unentziehbare Teil am Erbe; er dient dem Schutz nahestehender Personen vor vollständiger Enterbung. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; dessen Höhe wiederum hängt von den Familien- und Rechtsverhältnissen ab (vereinbarter Güterstand, Anzahl der Kinder). Daneben bestehen Pflichtteilsergänzungsansprüche: In die Pflichtteilsberechnung wird das Vermögen einbezogen, das der Verstorbene in den 10 Jahren vor seinem Tod verschenkt hat. So wird eine Umgehung des Pflichtteilsanspruchs durch Schenkungen zu Lebzeiten vermieden. Mit Gewährung eines Mini-Erbteils (keine „vollständige“ Enterbung) kann der Pflichtteil auch nicht umgangen werden: Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anteil mithilfe des sog. Zusatzpflichtteils bis zur Höhe des Pflichtteils auffüllen.

Alle Pflichtteilsansprüche sind Geldansprüche. Er bezieht sich nicht nur auf einen Zuwachs, sondern auf das Gesamtvermögen – also auch auf Vermögen, das der Verstorbene selbst geschenkt bekam. Zum Ausgleich des Pflichtteilsanspruchs sind die Erben verpflichtet.

Regelmäßig werden die Pflichtteilsansprüche von Ehegatten im Ehevertrag ausgeschlossen, da sie sonst – wegen einer möglichen Wiederheirat, durch die Firmenanteile infolge weiterer Erbfälle – an Nichtfamilienmitglieder gelangen könnten.

Kinder sind hingegen seltener betroffen. Pflichtteilsverzichte sind dann zu überlegen, wenn – gleich aus welchem Grund – nicht alle Kinder Unternehmensanteile erhalten oder die Quoten sehr verschieden sind.

Pflichtteilsverzichte empfehlen sich zwischen Ehegatten auch deshalb, weil bei einem Versterben innerhalb von drei Jahren der Pflichtteil des Längerlebenden weitervererbt werden kann. Das kann erhebliche negative Auswirkungen auf eine ansonsten sorgfältige Erbschaftsteuerplanung haben; spätestens nach dem Tod des ersten Ehegatten empfiehlt sich deshalb ein solcher Verzicht.

Vorsorgevollmachten

Vorsorgevollmachten bestimmen einen Bevollmächtigten für den Fall, dass ein Gesellschafter seinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Das kommt am häufigsten im Alter in Folge Demenzerkrankungen vor. Aber auch Unfälle oder Krankheit können einen solchen Zustand herbeiführen, ggf. auch nur vorübergehend (z. B. bei künstlichem Koma).

Für diese Fälle sollte jeder Gesellschafter durch eine Vorsorgevollmacht sicherstellen, dass die Gesellschaft trotzdem weiter agieren kann. Allerdings darf nicht der Eindruck entstehen, dass jedes Unternehmen mit Ausfall eines Gesellschafters ohne Vorsorgevollmacht handlungsunfähig wird. Für den Betroffenen sind meist zahlreiche Entscheidungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen. Hierzu wird gerichtlich ein Betreuer bestellt. Im Regelfall ist dies eine Person aus dem Verwandtenkreis, die bereit ist, sich auch in gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen positiv einzubringen. Vorsichtiger sollten alleinstehende Gesellschafter handeln: Berufsbetreuer agieren mitunter unternehmerisch sehr zurückhaltend. Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass verschiedene Personen für verschiedene Aufgabenkreise bestellt werden können; als Betreuer wird hingegen zumeist nur eine Person eingesetzt.

Testamente

Gesellschaftsvertraglich ist der Kreis der Personen, die (auch im Erbfall) Gesellschafter werden dürfen, häufig beschränkt – meist auf in gerader Linie verwandte Personen (Eltern, Kinder, Enkel) und Mitgesellschafter. Damit keine Ausgleichsansprüche unter den Erben entstehen, ist eine entsprechende Erbeinsetzung vonnöten. Diese berücksichtigt im Optimalfall sowohl Pflichtteile als auch die Verteilung des Vermögens, die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und die Erbschaftsteuer und deren Entrichtung.

Auch hier gilt: Private Entnahmen zur Befriedigung von Ausgleichsansprüchen unter Miterben

Sie sollten deshalb vermieden werden.

Hat ein Gesellschafter einen Ehevertrag abgeschlossen, der Firmenanteile vom Zugewinn ausnimmt, und darin zudem auf seinen Pflichtteil verzichtet, befürchtet der andere Ehegatte möglicherweise einen Nachteil bei seiner Versorgung im Todesfall. Für den Unternehmerehegatten empfiehlt es sich deshalb, seinen Nachlass testamentarisch so zu regeln, dass sein Partner ausreichend versorgt ist. Da jeder der Ehegatten sein Testament grundsätzlich jederzeit ändern kann, beruht diese Lösung auf Vertrauen; kein Ehegatte kann also vom anderen verlangen, sein Testament dementsprechend zu gestalten. Mit Eintritt des Erbfalls ist das Testament dann aber bindend.

Denkbar ist natürlich auch der Abschluss erbvertraglicher Regelungen zur Absicherung des verzichtenden Ehegatten. Einseitige Änderungen letztwilliger Verfügungen sind dann im Nachgang nicht mehr möglich.

Kurz und bündig…

Gerade wenn eine Ehe im Streit auseinandergeht, darf dies nicht zulasten Unbeteiligter ausgetragen werden. Aber auch die eigene Verletzbarkeit und die Auswirkungen des eigenen Todes für andere sollten nicht in Vergessenheit geraten. Ein verantwortungsbewusster, mittelständischer Unternehmer regelt seine privaten Verhältnisse deshalb so, dass das Unternehmen (und damit auch seine Arbeitsplätze) im Bestand nicht gefährdet werden.

Gerne beraten wir Sie ausführlicher!

Ihr
Oliver Stehmann