Als Teil des Konjunkturpakets hat das Parlament am 29. Juni 2020 das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet; hierdurch werden einige steuerliche Vorschriften angepasst, was finanzielle Hilfen für die Steuerpflichtigen bedeuten soll.
- Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 ist der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt worden.
- Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags: Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für 2020 und 2021 auf EUR 5 Mio (Einzelveranlagung) und EUR 10 Mio. (Zusammenveranlagung) angehoben. Dies kann schon bei der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden.
- Degressive AfA: Es wurde eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) eingeführt werden. Diese ist begrenzt auf das 2,5fache der linearen Abschreibung sowie auf maximal 25 % pro Jahr.
- Anhebung der Gewerbesteueranrechnung: Die Gewerbesteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wurde bislang mit dem 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuer der Inhaber/Gesellschafter angerechnet. Diese Anrechnung ist auf das 4fache erhöht worden.
- Erhöhung des Freibetrags für Schuldzinsen: Schuldzinsen werden bei der Gewerbesteuer (teilweise) dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, sodass sich die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer erhöht. Das gilt allerdings nur für Schuldzinsen über TEUR 100. Dieser Freibetrag wird für 2020 und 2021 auf TEUR 200 angehoben.
- Anpassung von Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können die rückwirkende Anpassung von Vorauszahlungen (mit Ausnahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) für 2019 beantragen. Die den Vorauszahlungen zugrunde gelegten Einkünfte können pauschal um 30 % gesenkt werden; höhere Absenkungen sind möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich wegen negativer Einkünfte im Jahr 2020 ein höherer Verlustvortrag nach 2019 ergibt.
- Optionsmodell für Personengesellschaften? Personengesellschaften sollte die Möglichkeit geschaffen werden, zur Körperschaftsteuer zu optieren. Das ist im nunmehr verabschiedeten Gesetz nicht enthalten. Allerdings bedarf ein dieses Vorhaben solch tiefgreifender gesetzlicher Änderungen, dass der Gesetzgeber sich hier möglicherweise mehr Zeit nimmt.
Auch im Privatbereich wird unterstützt: Eltern erhalten einmalig 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.